§ 12 Abs. 6 Nr. 4 StrabBlPVVerordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen
Antrieb und Bremsen,
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BOStrabAllgemeine Anforderungen an den Bau der Betriebsanlagen und Fahrzeuge
die höchsten betrieblich auftretenden Beanspruchungen mechanischer, elektrischer und thermischer Art ohne Betriebsgefährdung aufgenommen werden können,
§ 7 Nr. 2 Buchst. - SFBerVOVerordnung zur Erteilung einer Fahrberechtigung an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes (Saarländische Fahrberechtigungsverordnung - SFBerVO) Vom 16. November 2012
Beschleunigung, Bremsen, Kurvenverhalten (unter Berücksichtigung des jeweiligen Beladungszustands),
§ 29 Abs. 7 BOA NRWVerordnung über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen
Über das Abstoßen sowie über das Ablaufen von Wagen in Stumpfgleise oder Gleise, die im Gefälle liegen, trifft der Anschlußinhaber besondere Bestimmungen und…
§ 1 Abs. 7 Nr. 1 BOStrabAnwendungsbereich und allgemeine Begriffsbestimmungen
die bau-, maschinen- und elektrotechnischen Anlagen für den Fahrbetrieb, einschließlich der Hilfsbauwerke,