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Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil und ist in dieser Reihenfolge durchzuführen.
An die Stelle der beiden schriftlichen Arbeiten nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 kann eine fachübergreifende Arbeit über die Technik der Betriebsanlagen und Fahrzeuge treten.
Der mündliche Teil der Prüfung umfaßt die Fächer nach Absatz 2 sowie das Fach Verwaltung und Recht.
Das Fach Technik der Betriebsanlagen erstreckt sich insbesondere auf Fragen über
Trassierungsgrundsätze,
Lastannahmen und Standsicherheit von Bahnbauwerken und Bahnkörpern,
Einrichtung und Sicherung von Baustellen,
Brandschutz,
Gestaltung und Ausrüstung der Haltestellen,
Trag- und Spurführungstechniken,
Zugsicherungs- und Nachrichtentechnik,
Energieversorgung,
Instandhaltung von Betriebsanlagen.
Das Fach Technik der Fahrzeuge erstreckt sich insbesondere auf Fragen über
Fahrzeugarten und Betriebsweisen,
Lastannahmen und Gestaltung der Fahrzeugkörper,
Laufwerke und Spurführung,
Antrieb und Bremsen,
Fahrzeugsteuerung,
Sicherungseinrichtungen,
Brandschutz,
Fahrzeugausrüstung,
Instandhaltung von Fahrzeugen.
Das Fach Straßenbahnbetrieb erstreckt sich insbesondere auf Fragen über
Grundsätze des Fahrbetriebes,
Streckenleistungsfähigkeit, Zugabstände, zulässige Geschwindigkeiten,
Netzentwicklung und Fahrzeitermittlung,
Fahrplanarten und Fahrplangestaltung,
Ausbildung, Prüfung und Überwachung der Betriebsbediensteten,
Einsatz der Betriebsbediensteten sowie Dienstplangestaltung,
Verhalten bei Unfällen und Betriebsstörungen,
Fahrgastbedienung,
Unfallverhütung,
Grundzüge der Betriebswirtschaft.
Das Fach Verwaltung und Recht erstreckt sich insbesondere auf tätigkeitsbezogene Fragen über
Personenbeförderungsrecht,
Verwaltungsrecht,
Straßenverkehrsrecht, Verkehrswegerecht und Immissionsschutz,
Arbeits- und Arbeitsschutzrecht,
Versicherungs- und Haftpflichtrecht,
strafrechtliche Vorschriften und Ordnungswidrigkeiten.
Fahrpläne,
Für den Prüfungsbereich Sicherheit und Straßenbetrieb:
eine schriftliche Prüfung nach § 14 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung und
eine schriftliche Prüfung nach § 14 und
bestätigten Straßenbahnbetriebsleitern
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.