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Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Anlage 1 Nachweis der Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Anlage 2 Einweisung In der Einweisung sind mindestens folgende Inhalte zu vermitteln: Der Mindestumfang der Einweisung beträgt: Das Einweisungsfahrzeug muss folgende Voraussetzungen erfüllen: Anlage 3 Prüfung für eine Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes Das Prüfungsfahrzeug muss die jeweiligen Anforderungen der Anlage 2 Nummer 3 erfüllen. Zusätzlich muss das Prüfungsfahrzeug ausreichend Sitzplätze für die Prüfperson, die einweisungsberechtigte Person und den Bewerber oder die Bewerberin bieten. Es muss gewährleistet sein, dass die Prüfperson alle für den Ablauf der praktischen Prüfung wichtigen Verkehrsvorgänge beobachten kann. Die Prüfung setzt sich wie folgt zusammen: Der Bewerber oder die Bewerberin muss fähig sein, selbstständig das Fahrzeug auch in schwierigen Verkehrslagen verkehrsgerecht und sicher zu führen. Die Fahrweise soll vorausschauend und dem jeweiligen Verkehrsfluss angepasst sein. Daneben soll der Bewerber oder die Bewerberin auch zeigen, dass er oder sie über ausreichende Kenntnisse der für das Führen eines Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vorschriften verfügt sowie mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist. Etwa die Hälfte der reinen Fahrzeit soll für Prüfungsstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften verwendet werden. Die Prüfungsdauer beträgt insgesamt mindestens 60 Minuten, davon beträgt die reine Fahrzeit (d.h. ohne Vor- und Nachbereitung) mindestens 45 Minuten, sofern der Bewerber oder die Bewerberin nicht schon vorher gezeigt hat, dass er oder sie den Anforderungen der Prüfung nicht gewachsen ist. Die Prüfungsfahrt soll beendet werden, sobald sich herausstellt, dass der Bewerber oder die Bewerberin den Anforderungen der Prüfung nicht gerecht wird. Hat der Bewerber oder die Bewerberin die Prüfung nicht bestanden, so ist er oder sie bei Beendigung der Prüfung unter Benennung der wesentlichen Fehler von der Prüfperson hiervon zu unterrichten. Anlage 4 Anforderungen an die Einweisungs- und Prüfungsbescheinigung Die Einweisungs- und Prüfungsbescheinigung muss folgende Angaben enthalten:
Einweisungsinhalt
Anhänger ankuppeln und abkuppeln,
Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt,
Kennenlernen der Gefahrenbereiche der „Toten Winkel“,
zu beachtende Besonderheiten beim Führen von Fahrzeugen: - Kennenlernen der Gefahrenbereiche der „Toten Winkel“,- Einschätzen des besonderen Raumbedarfs auf Grund der Fahrzeugabmessungen,- Beschleunigung, Bremsen, Kurvenverhalten (unter Berücksichtigung des jeweiligen Beladungszustands),- Ladungssicherung,- Absicherung an der Einsatzstelle.
Übungen zur Fahrzeugbeherrschung: - Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt,- Rückwärtsfahren und Rangieren,- Rückwärts einparken.
Einschätzen des besonderen Raumbedarfs auf Grund der Fahrzeugabmessungen,
Rückwärtsfahren und Rangieren,
Prüfen der Kupplungseinrichtung (Kontrolle der Befestigung und Sicherung),
Sofern die Einweisung mit einer Fahrzeugkombination erfolgt, soll die Einweisung zusätzlich folgende Inhalte beinhalten: - Anhänger ankuppeln und abkuppeln,- Prüfen der Kupplungseinrichtung (Kontrolle der Befestigung und Sicherung),- Funktion der elektrischen Einrichtung des Anhängers,- Funktion der Bremsanlage,- Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links,- Sicherung des Anhängers gegen Wegrollen (Feststellbremse, Unterlegkeile).
Beschleunigung, Bremsen, Kurvenverhalten (unter Berücksichtigung des jeweiligen Beladungszustands),
Rückwärts einparken.
Funktion der elektrischen Einrichtung des Anhängers,
Ladungssicherung,
Funktion der Bremsanlage,
Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links,
Absicherung an der Einsatzstelle.
Sicherung des Anhängers gegen Wegrollen (Feststellbremse, Unterlegkeile).
vier Einheiten zu je 45 Minuten für den Erwerb einer Fahrberechtigung nach § 1 Absatz 1 Satz 1,
sechs Einheiten zu je 45 Minuten für den Erwerb einer Fahrberechtigung nach § 1 Absatz 1 Satz 4,
zwei Einheiten zu je 45 Minuten für den Inhaber oder die Inhaberin einer Fahrberechtigung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 zum Aufstieg auf eine Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t, auch mit Anhänger, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt.
Anforderungen an das Prüfungsfahrzeug
Prüfungsstoff
Grundfahraufgaben:
Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt oder
Rückwärtsfahren und Rangieren und
Einparken in der Fahrzeughalle oder einer Parkfläche mit vergleichbarer Größe.
Prüfungsfahrt:
Prüfungsdauer und Mindestfahrzeit
Bewertung der Prüfung
Zum Nichtbestehen einer Prüfung führen
mangelhafte Verkehrsbeobachtung,
Gefährdung oder Schädigung,
erhebliche Fehler, so zum Beispiel - Gefährdung oder Schädigung,- grobe Missachtung der Vorfahrt- und Vorrangregelung,- Nichtbeachten von „Rot“ bei Lichtzeichenanlagen oder entsprechenden Zeichen eines Polizeibeamten,- Nichtbeachten des Vorschriftzeichens Z 206 STOP-Schild oder anderer Vorschriftzeichen mit der Folge einer möglichen Gefährdung,- Verstoß gegen das Überholverbot,- Fahrstreifenwechsel ohne Verkehrsbeobachtung,
nichtangepasste Geschwindigkeit,
grobe Missachtung der Vorfahrt- und Vorrangregelung,
die Wiederholung oder Häufung von verschiedenen Fehlern, die als Einzelfehler in der Regel noch nicht zum Nichtbestehen führen, so zum Beispiel - mangelhafte Verkehrsbeobachtung,- nichtangepasste Geschwindigkeit,- fehlerhaftes Abstandhalten,- unterlassene Bremsbereitschaft,- Nichteinhalten des Rechtsfahrgebots,- fehlerhaftes oder unterlassenes Betätigen des Blinkers,- Fehler bei der Fahrzeugbedienung.
Nichtbeachten von „Rot“ bei Lichtzeichenanlagen oder entsprechenden Zeichen eines Polizeibeamten,
fehlerhaftes Abstandhalten,
unterlassene Bremsbereitschaft,
Nichtbeachten des Vorschriftzeichens Z 206 STOP-Schild oder anderer Vorschriftzeichen mit der Folge einer möglichen Gefährdung,
Verstoß gegen das Überholverbot,
Nichteinhalten des Rechtsfahrgebots,
Fahrstreifenwechsel ohne Verkehrsbeobachtung,
fehlerhaftes oder unterlassenes Betätigen des Blinkers,
Fehler bei der Fahrzeugbedienung.
Vorzeitige Beendigung der Prüfungsfahrt
Nichtbestehen der Prüfung
Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des Bewerbers oder der Bewerberin,
Name, Vorname und Organisationszugehörigkeit der einweisungsberechtigten Person und der Prüfperson,
Bestätigung über die Organisationszugehörigkeit des Bewerbers oder der Bewerberin und Erklärung des Einverständnisses der entsendenden Organisation zur Durchführung der Einweisung für den Bewerber oder die Bewerberin,
Bestätigung der einweisungsberechtigten Person über die Durchführung der praktischen Einweisung gemäß § 2,
Bestätigung der Prüfperson über die erfolgreiche Abnahme der praktischen Prüfung gemäß § 3.