§ 3 BPädFortbV
Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:
Kernprozesse der beruflichen Bildung,
Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung,
Spezielle berufspädagogische Funktionen.
Im Prüfungsteil „Kernprozesse der beruflichen Bildung“ wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft: Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt.
Lernprozesse und Lernbegleitung,
Planungsprozesse,
Managementprozesse.
Im Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung“ wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft: Die Prüfung wird schriftlich und mündlich durchgeführt.
Berufsausbildung,
Weiterbildung,
Personalentwicklung und -beratung.
Im Prüfungsteil „Spezielle berufspädagogische Funktionen“ werden die in § 9 genannten Qualifikationen geprüft. Die Prüfung wird als Projektarbeit, Präsentation und Fachgespräch durchgeführt. Dieser Prüfungsteil kann erst begonnen werden, wenn in den Prüfungsteilen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden; es soll jedoch nicht später als ein Jahr nach deren erfolgreichen Abschluss begonnen werden.