§ 14 Abs. 2 AWPädFortbVVerordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin
Mit dem Antrag auf Wiederholung die zu prüfende Person von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten…
§ 13 Abs. 1 LPO IVerordnung über die Ausbildung und die Erste Staatsprüfung für die Lehrämter an öffentlichen Schulen im Saarland (Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I) Vom 18. März 2008*
Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden, und zwar frühestens zum nächsten und spätestens zum übernächsten Termin. Im Falle des…
§ 24 Abs. 2 NichtschuelV SLVerordnung über die Prüfung von Nichtschülern und Nichtschülerinnen zum Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses Vom 4. März 2002
Wer die Prüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung nach den Vorschriften der §§ 23 und 25 als nicht bestanden gilt, kann sie einmal, und zwar frühestens…
§ 22 Abs. 2 HptSchul/BFSÜbPV SL 2020Verordnung über die Prüfung zum Erwerb der mit dem Hauptschulabschluss verbundenen Berechtigungen für Schülerinnen und Schüler des Bildungsgangs der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule in besonderen Fällen Vom 30. Juni 2020
Eine nicht bestandene Prüfung oder eine Prüfung, die nach den §§ 21 und 23 als nicht bestanden gilt, kann nur einmal, und zwar frühestens zum nächsten…
§ 21 Abs. 2 ErgPrfLatGraPrO SLVerordnung - Prüfungsordnung - über die Ergänzungsprüfungen zum Erwerb des Latinums und Graecums Vom 8. Februar 1989
Wer die Prüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung nach den Vorschriften der §§ 20 und 22 als nicht bestanden gilt, kann sie einmal, und zwar frühestens…