§ 37 SächsPersVWVOSächsische Personalvertretungswahlenverordnung
Bekanntmachungen nach den §§ 11 und 13 erfolgen in den Dienststellen in gleicher Weise wie die Bekanntmachung des Wahlausschreibens.
§ 36 Abs. 2 SächsPersVWVOSächsische Personalvertretungswahlenverordnung
Der örtliche Wahlvorstand gibt das Wahlausschreiben bis zum Abschluss der Stimmabgabe in der Dienststelle durch Aushang oder mittels der nur dienststellenintern…
§ 6 Abs. 3 BPersVWOWahlausschreiben
Der Wahlvorstand hat eine Abschrift oder einen Abdruck des Wahlausschreibens vom Tage des Erlasses bis zum Abschluß der Stimmabgabe an einer oder an mehreren…
§ 35 Abs. 4 WO-LPVG NRWWahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz
Sobald die Namen der als Mitglieder des Bezirkspersonalrats gewählten Bewerber feststehen, teilt der Bezirkswahlvorstand ihre Namen den örtlichen Wahlvorständen…
§ 6 Abs. 3 SächsPersVWVOSächsische Personalvertretungswahlenverordnung
Der Wahlvorstand hat einen Abdruck des Wahlausschreibens vom Tage des Erlasses bis zum Abschluss der Stimmabgabe in der Dienststelle auszuhängen oder mittels…