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Unverzüglich nach Ablauf der Fristen nach § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 5 und § 11 Abs. 1, spätestens jedoch fünf Arbeitstage vor Beginn der Stimmabgabe, gibt der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge durch Aushang bis zum Abschluß der Stimmabgabe an den gleichen Stellen wie das Wahlausschreiben bekannt. Die Stimmzettel sollen in diesem Zeitpunkt vorliegen.
Die Namen der Unterzeichner der Wahlvorschläge werden nicht bekanntgemacht.
Die Namen der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der Vorschlagslisten werden nicht bekannt gemacht.
Spätestens eine Woche vor dem ersten Tag der Stimmabgabe macht der Betriebswahlvorstand die gültigen Wahlvorschläge in gleicher Weise bekannt wie das…
Nach Ablauf der in § 7 und § 10 Absatz 1 genannten Fristen, spätestens jedoch eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe, gibt der Wahlvorstand die als gültig…
den Ort, an dem die Vorschlagslisten bekannt gegeben werden, sowie im Fall der Bekanntmachung in elektronischer Form wo und wie von den Vorschlagslisten…
Nach den Grundsätzen der Personenwahl ist zu wählen, wenn eingegangen ist. In diesen Fällen kann jeder Wähler nur solche Bewerber wählen, die in dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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