BPersVWO — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 45 BPersVWOEntsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des PersonalratesWahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz · Vierter TeilKI-Hinweise anzeigenFür die Wahl des Gesamtpersonalrates gelten die §§ 32 bis 41 entsprechend. 0 0