§ 110 BPersVGBundespersonalvertretungsgesetz
Für die nachstehenden Zweige des öffentlichen Dienstes gilt dieses Gesetz, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
§ 3 Abs. 2 Nr. 2.2 VwFAngAusbV 1999Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten
Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts;
§ 117 Abs. 2 BPersVGBundespersonalvertretungsgesetz
§ 64 Absatz 2 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes gilt entsprechend.
§ 112 Abs. 6 BPersVGBundespersonalvertretungsgesetz
§ 125 ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass