§ 3 VwFAngAusbV 1999
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
der Ausbildungsbetrieb:
Struktur, Stellung und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes,
Berufsbildung,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz;
Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe;
Informations- und Kommunikationssysteme;
Kommunikation und Kooperation;
Verwaltungsbetriebswirtschaft:
Betriebliche Organisation,
Haushaltswesen,
Rechnungswesen,
Beschaffung;
Personalwesen;
Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren.
Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
in der Fachrichtung Bundesverwaltung:
Fallbezogene Rechtsanwendung,
Verwaltungshandeln in Arbeitsgebieten des Ausbildungsbetriebes,
Personalwirtschaft;
in der Fachrichtung Landesverwaltung:
Fallbezogene Rechtsanwendung,
Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts;
in der Fachrichtung Kommunalverwaltung:
Fallbezogene Rechtsanwendung,
Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts,
Kommunalrecht;
in der Fachrichtung Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern:
Fallbezogene Rechtsanwendung,
Selbstverwaltungsrecht,
Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsverwaltung,
Berufsbildungsrecht;
in der Fachrichtung Kirchenverwaltung in den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland:
Fallbezogene Rechtsanwendung,
Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsrecht,
Verwaltungshandeln in Arbeitsgebieten des Ausbildungsbetriebes.