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Heilfürsorgeberechtigte haben eine an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Fachärztin für Allgemeinmedizin oder Innere Medizin oder einen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Facharzt für Allgemeinmedizin oder Innere Medizin in Anspruch zu nehmen, die oder der die Funktion der Hausärztin oder des Hausarztes übernimmt.
Abweichend von Absatz 1 werden Heilfürsorgeberechtigte, die in einer Dienststelle mit eigenem polizeiärztlichen Dienst tätig sind, grundsätzlich durch die Polizeiärztin oder den Polizeiarzt medizinisch versorgt. Polizeivollzugsanwärterinnen und Polizeivollzugsanwärter sind verpflichtet, sich in die polizeiärztliche Behandlung zu begeben.
Steht im Fall des Absatzes 2 am Dienstort vorübergehend keine Ärztin der Bundespolizei oder kein Arzt der Bundespolizei für die Behandlung der Heilfürsorgeberechtigten zur Verfügung oder liegt ein Notfall vor, so können die Heilfürsorgeberechtigten eine vertragsärztliche Praxis in Anspruch nehmen. Die oder der Heilfürsorgeberechtigte hat die Ärztin oder den Arzt darüber zu informieren, dass sie oder er heilfürsorgeberechtigte Angehörige oder heilfürsorgeberechtigter Angehöriger der Bundespolizei ist. Die oder der Heilfürsorgeberechtigte hat die zuständige Ärztin der Bundespolizei oder den zuständigen Arzt der Bundespolizei im Nachgang über die Erkrankung oder den Unfall zu informieren.
Soweit die Behandlung des Heilfürsorgeberechtigten besondere Kenntnisse und Erfahrungen erfordert, erfolgt sie auf haus- oder polizeiärztliche Veranlassung durch eine an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärztin oder einen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt, in der Regel durch eine Fachärztin oder einen Facharzt.
Heilfürsorgeberechtigte können unter den zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen oder zu diesen Bedingungen abrechnenden Ärztinnen und Ärzten frei…
Die Heilfürsorgeberechtigten der Bundespolizei sind verpflichtet, dem Ärztlichen Dienst der Bundespolizei auf Verlangen ärztliche Bescheinigungen, Arzt- und…
Der Polizeivollzugsbeamte kann sich von einem Arzt oder ergänzend von einem Polizeiarzt behandeln lassen. Für die Behandlung durch einen Arzt hat der…
die Notwendigkeit der ärztlichen Behandlung bei einer polizeiärztlichen Untersuchung anlässlich der Entlassung festgestellt wird und
Der Polizeivollzugsbeamte kann sich durch einen Polizeiarzt untersuchen, beraten und behandeln lassen, um Krankheiten zu heilen, zu lindern, vorzubeugen und die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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