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Der Polizeivollzugsbeamte kann sich von einem Arzt oder ergänzend von einem Polizeiarzt behandeln lassen. Für die Behandlung durch einen Arzt hat der Polizeivollzugsbeamte einen Arzt, der an der vertragsärztlichen Versorgung im Sinne des § 95 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch teilnimmt, in Anspruch zu nehmen. Wird ohne zwingenden Grund ein anderer als einer der nächsterreichbaren an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Einrichtungen oder medizinischen Versorgungszentren in Anspruch genommen, hat der Polizeivollzugsbeamte die Mehrkosten zu tragen.
Der Polizeivollzugsbeamte erhält zum Nachweis der Anspruchsberechtigung vom Kostenträger (Land NRW) eine elektronisch lesbare Versichertenkarte, die bei jedem Arztbesuch mitzuführen und vorzulegen ist. Ist diese beschädigt oder aus anderen Gründen nicht einsetzbar, erhält er von seinem Dienstvorgesetzten einen Anspruchsberechtigungsnachweis, der bis zur Ausstellung einer neuen Krankenversichertenkarte, jedoch maximal drei Monate gültig ist.
In dringenden Fällen kann jeder Arzt nach Absatz 1 Satz 2 auch ohne Versichertenkarte bzw. ohne Anspruchsberechtigungsnachweis in Anspruch genommen werden. Der Polizeivollzugsbeamte hat den Arzt darauf hinzuweisen, dass Anspruch auf freie Heilfürsorge nach dieser Verordnung besteht. Die Versichertenkarte bzw. der Anspruchsberechtigungsnachweis ist unverzüglich nachzureichen.
Die psychotherapeutische Behandlung einer Krankheit wird durch Psychologische Psychotherapeuten, soweit sie den Anforderungen des Absatz 1 Satz 2 entsprechen, sowie durch Ärzte nach Absatz 1 Satz 2 entsprechend den Richtlinien nach § 92 SGB V durchgeführt. Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.
Bei Schwangerschaft und Entbindung einer Polizeivollzugsbeamtin werden die mit der Betreuung durch einen Arzt und/oder eine Hebamme oder einen Entbindungspfleger verbundenen Kosten übernommen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
Welche und warum — mit AbonnementAbweichend von Absatz 1 werden Heilfürsorgeberechtigte, die in einer Dienststelle mit eigenem polizeiärztlichen Dienst tätig sind, grundsätzlich durch die…
von psychotherapeutisch tätigen Ärztinnen und Ärzten oder Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen,…
Der Polizeivollzugsbeamte hat Anspruch auf Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Wählen Polizeivollzugsbeamte…
Der Polizeivollzugsbeamte kann sich durch einen Polizeiarzt untersuchen, beraten und behandeln lassen, um Krankheiten zu heilen, zu lindern, vorzubeugen und die…
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte haben Anspruch auf freie Heilfürsorge, solange ihnen Besoldung zusteht, Elternzeit oder Pflegezeit nach der…
Es besteht ein Anspruch auf freie Heilfürsorge gemäß § 112 Absatz 2 Landesbeamtengesetz in der jeweils gültigen Fassung. Der Anspruch auf freie Heilfürsorge…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.