§ 5 Abs. 4 BPolLVEinstellung in den Vorbereitungsdienst
Das Höchstalter nach Absatz 3 wird angehoben um Zeiten Auch wenn Zeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen sind, darf die Bewerberin oder der Bewerber für den…
Art. 2 Nr. 1 PolLbVÄndV SLVerordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn der saarländischen Polizeivollzugsbeamten Vom 14. September 1992
Abweichend von § 9 Absatz 1 Nr. 4 können bis zum 31. Dezember 1999 Beamte, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zur Ausbildung für den…
§ 6 Abs. 2 Nr. 2 PolBTLVVerordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag
zur Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag nur zugelassen werden, wer noch nicht 42 Jahre alt ist.
Art. 1 Abs. 4 Nr. 19 Buchst. a SN-10933Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung beamtenrechtlicher Verordnungen
In Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 wird die Angabe „35. Lebensjahr“ durch die Angabe „40. Lebensjahr zum Ausbildungsbeginn“ ersetzt.