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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Laufbahn der Polizeibeamten des Freistaates Sachsen (Laufbahnverordnung der Polizeibeamten – SächsLVOPol) vom 22. November 1999 (SächsGVBl. S. 799), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Mai 2006 (SächsGVBl. S. 169), wird wie folgt geändert: Regelmäßig zu durchlaufen sind alle Ämter, die in der Besoldungsordnung A der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder der Anlage 1 zu § 2 SächsBesG, aufgeführt sind. Ämter mit einer Amtszulage sind nicht zu durchlaufen. Beim Laufbahnwechsel sind Ämter, die den durchlaufenen Ämtern in der bisherigen Laufbahn entsprechen, nicht mehr zu durchlaufen. Beim Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe auf der Grundlage der §§ 17, 18, 22 und 23 sind noch nicht durchlaufene Ämter der bisherigen Laufbahngruppe nicht mehr zu durchlaufen.
In der Überschrift wird das Wort „Polizeibeamten“ jeweils durch die Wörter „Beamten des Polizeivollzugsdienstes“ ersetzt.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Beamte des Polizeivollzugsdienstes“.
Die Angaben zu den §§ 11 und 12 werden wie folgt gefasst: „§ 11 (aufgehoben) § 12 (aufgehoben)“.
Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst: „§ 33 Übernahme von früheren Beamten des Polizeivollzugsdienstes und von Beamten des Polizeivollzugsdienstes anderer Dienstherren“.
Die Angabe zu Abschnitt 5 wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 5 Bewährungsbeamte“.
Die Angaben zu den §§ 35 bis 37 werden wie folgt gefasst: „§ 35 (aufgehoben) § 36 (aufgehoben) § 37 (aufgehoben)“.
Nach der Angabe zu § 40 werden folgende Angaben eingefügt: „Abschnitt 7 Übergangsregelung § 40a Anrechnung von Dienstzeiten bei Anstellung vor dem 1. April 2009“.
Die Angabe zum bisherigen Abschnitt 7 wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 8 Inkrafttreten“.
§ 1 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 1 Beamte des Polizeivollzugsdienstes“.
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Für Beamte, die aus dem Polizeivollzugsdienst in Planstellen des Landesamtes für Verfassungsschutz eingewiesen sind (§ 153 SächsBG), gelten die Laufbahnvorschriften dieser Verordnung entsprechend.“
§ 2 wird wie folgt geändert:
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
In § 3 wird das Wort „Polizeibeamten“ durch die Wörter „Beamten des Polizeivollzugsdienstes“ ersetzt.
In § 6 Satz 1 wird das Wort „Polizeibeamte“ durch die Wörter „Beamte des Polizeivollzugsdienstes“ ersetzt.
§ 8 wird wie folgt geändert:
Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Angaben zu den Noten „befriedigend (3)“, „ausreichend (4)“ und „mangelhaft (5)“ wie folgt gefasst:
Note | = | Leistung „befriedigend (3) | = | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; ausreichend (4) | = | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft (5) | = | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;“. bb) Es wird folgender Satz angefügt: „§ 21 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren, gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienst sowie für den prüfungserleichterten Aufstieg in den gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienst (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Polizeivollzugsdienst – SächsAPOPVD) vom 27. Dezember 2005 (SächsGVBl. 2006 S. 10), geändert durch Verordnung vom 31. August 2007 (SächsGVBl. S. 412), in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.“
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2.
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3 und die Angabe „Absätze 2 bis 4“ wird durch die Angabe „Absätze 1 und 2“ ersetzt.
§ 9 wird wie folgt geändert:
Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2.
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3 und das Wort „Polizeibeamte“ wird durch die Wörter „Beamte des Polizeivollzugsdienstes“ ersetzt.
§ 10 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Zeiten einer Elternzeit oder Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge hemmen den Ablauf der Probezeit.“
Die Absätze 3 bis 5 werden aufgehoben.
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 3 und das Wort „Anstellung“ wird durch das Wort „Ernennung“ ersetzt.
Die §§ 11 und 12 werden aufgehoben.
§ 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13 Beförderung
Eine Beförderung während der Probezeit ist zulässig zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen, die durch die Geburt eines Kindes oder die tatsächliche Betreuung oder Pflege eines mit dem Beamten in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter achtzehn Jahren entstanden sind. Entsprechendes gilt für den Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Ehegatten, Verwandten ersten oder zweiten Grades oder Schwiegerelternteils. Berücksichtigungsfähig ist für jede betreute Person ein Zeitraum von bis zu einem Jahr, insgesamt jedoch höchstens zwei Jahre.
Eine Beförderung ist während der Probezeit zulässig, soweit sich die Einstellung des Beamten in das frühere Beamtenverhältnis auf Widerruf oder das Beamtenverhältnis auf Probe aus wehrdienstbedingten Gründen verzögert hat und die dienstlichen Leistungen des Beamten eine Beförderung rechtfertigen. Berücksichtigungsfähig ist höchstens der Zeitraum des tatsächlich geleisteten Wehrdienstes.
Die Berechnung der Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Beförderung oder für den Aufstieg sind, beginnt mit dem Tag nach Ablauf der Probezeit oder im Falle des erfolgreichen Aufstiegs in die nächsthöhere Laufbahngruppe mit der ersten Verleihung eines Amtes in der nächsthöheren Laufbahngruppe. Als Dienstzeit gilt auch die Zeit
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn diese überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, bis zu insgesamt zwei Jahren,
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn diese zur Ausübung einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher Assistent oder als Geschäftsführer bei Fraktionen des Deutschen Bundestages oder eines Landesparlaments erteilt wird, bis zu insgesamt vier Jahren,
eines Urlaubs für die Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe bis zu insgesamt zwei Jahren,
einer Verzögerung nach Absatz 2 Satz 1 und 2 und
eines Wehrdienstes, soweit sie die Einstellung des Beamten verzögert hat und sie nicht bereits nach Absatz 3 Satz 1 berücksichtigt wurde.“
§ 14 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird aufgehoben.
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und das Wort „Sachsen“ wird gestrichen.
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
In § 15 Abs. 2 werden die Wörter „nach zwölf Monaten“ durch die Wörter „zum Ende des ersten Ausbildungsabschnittes“ ersetzt.
§ 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Probezeit Die Probezeit kann für Beamte, die die Laufbahnprüfung mit einer besseren Note als ‚befriedigend’ bestanden und im Dienst überdurchschnittliche Leistungen bewiesen haben, bis auf ein Jahr und sechs Monate gekürzt werden.“
§ 17 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Bildungsstand“ die Wörter „zum Ausbildungsbeginn“ eingefügt.
In Nummer 4 wird die Angabe „35. Lebensjahr“ durch die Angabe „40. Lebensjahr zum Ausbildungsbeginn“ ersetzt.
Absatz 2 wird aufgehoben.
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 2 werden die Wörter „Fachhochschule für Polizei“ durch die Wörter „Hochschule der Sächsischen Polizei (FH)“ ersetzt.
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
In § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden nach der Angabe „55. Lebensjahr“ die Wörter „zum Ausbildungsbeginn“ eingefügt.
§ 19 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort „und“ ersetzt.
In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch einen Satzpunkt ersetzt.
Nummer 3 wird gestrichen.
Absatz 2 wird aufgehoben.
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 2 werden die Wörter „Fachhochschule für Polizei Sachsen“ durch die Wörter „Hochschule der Sächsischen Polizei (FH)“ ersetzt.
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
§ 20 wird wie folgt gefasst: „§ 20 Probezeit Die Probezeit kann für Beamte, die die Laufbahnprüfung mit einer besseren Note als ‚befriedigend’ bestanden und im Dienst überdurchschnittliche Leistungen bewiesen haben, bis auf ein Jahr und sechs Monate verkürzt werden.“
§ 22 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 wird die Angabe „35. Lebensjahr“ durch die Angabe „40. Lebensjahr zum Ausbildungsbeginn“ ersetzt.
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „als Aufstiegsprüfung“ gestrichen.
§ 23 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 werden nach der Angabe „55. Lebensjahr“ die Wörter „zum Ausbildungsbeginn“ eingefügt.
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Fachhochschule für Polizei Sachsen“ durch die Wörter „Hochschule der Sächsischen Polizei (FH)“ ersetzt.
§ 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort „und“ ersetzt.
Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.“
Die Nummern 3 und 4 werden gestrichen.
§ 26 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Probezeit kann für Beamte, die eine Prüfung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SächsBG mit einer besseren Note als ,befriedigend’ bestanden und im Dienst überdurchschnittliche Leistungen bewiesen haben, bis auf zwei Jahre verkürzt werden.“
§ 28 wird wie folgt gefasst: „§ 28 Besondere Voraussetzungen für die Zulassung
Andere Bewerber dürfen nur eingestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 erfüllen. Die Befähigung für eine Laufbahngruppe des Polizeivollzugsdienstes ist vor der Einstellung durch den Landespersonalausschuss festzustellen.
Andere Bewerber sollen nur berücksichtigt werden, wenn sie das 32. Lebensjahr und noch nicht das 45. Lebensjahr vollendet haben.“
§ 29 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird aufgehoben.
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1.
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und das Wort „Anstellung“ wird durch das Wort „Ernennung“ ersetzt.
§ 32 Abs. 4 wird aufgehoben.
§ 33 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 33 Übernahme von früheren Beamten des Polizeivollzugsdienstes und von Beamten des Polizeivollzugsdienstes anderer Dienstherren“.
In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Polizeibeamten“ durch das Wort „Beamten des Polizeivollzugsdienstes“ ersetzt.
Absatz 2 wird aufgehoben.
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst: „(2) Auf die vorgeschriebene Probezeit können Dienstzeiten ganz oder teilweise angerechnet werden, die der Beamte des Polizeivollzugsdienstes nach Erwerb der Laufbahnbefähigung in einem früheren Beamtenverhältnis oder bei anderen Dienstherren in einer entsprechenden Laufbahn abgeleistet hat.“
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
In § 34 Abs. 2 wird das Wort „Polizeibeamten“ durch die Wörter „Beamten des Polizeivollzugsdienstes“ ersetzt.
Die §§ 35, 36 und 37 werden aufgehoben.
§ 39 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Vorschriften über die Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes gelten nicht für die Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins gemäß § 9 des Gesetzes über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihrer Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz – SVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700, 718) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und in den Fällen des § 7 Abs. 6 SVG.“
§ 40 wird wie folgt gefasst: „§ 40 Ausnahmen
Der Landespersonalausschuss kann auf Antrag des Staatsministeriums des Innern
Ausnahmen von folgenden Vorschriften dieser Verordnung zulassen:
Mindest- oder Höchstalter für die Einstellung oder den Aufstieg (§ 14 Abs. 1 Nr. 2, § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 19 Abs. 1 Nr. 2, § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 24 Abs. 1 Nr. 2 und § 25 Abs. 1),
Mindestdienstzeiten für Beförderungen (§§ 21, 27),
Überspringen von Ämtern bei Beförderungen (§ 13 Abs. 1),
Mindestdienstzeiten für den Aufstieg (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2),
Mindestprüfungsergebnisse (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3),
Erreichen von Beförderungsämtern für den Aufstieg (§ 17 Abs. 1 Nr. 6, § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5) und
Erreichen von Beförderungsämtern nach dem prüfungserleichterten Aufstieg (§ 18 Abs. 4 und § 23 Abs. 4),
in Ausnahmefällen die Probezeit nach § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 SächsBG und die Mindestprobezeiten nach den §§ 16, 20, 26 und 29 Abs. 1 ergibt, abkürzen.
Eine Ausnahme ist zulässig, wenn hierfür ein dienstliches Bedürfnis aus demografischen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen besteht, insbesondere um leistungsstarke Beamte oder solche mit besonderer individueller Qualifikation oder Berufserfahrung zu gewinnen oder zu fördern oder um einen Ausgleich zu schaffen für von dem Beamten nicht zu vertretende Verzögerungen im beruflichen Werdegang.“
Nach § 40 wird die folgende Überschrift eingefügt: „Abschnitt 7 Übergangsregelung“.
Nach der Überschrift zum Abschnitt 7 wird folgender § 40a eingefügt: „§ 40a Anrechnung von Dienstzeiten bei Anstellung vor dem 1. April 2009 Für Beamte des Polizeivollzugsdienstes, die vor dem 1. April 2009 angestellt wurden, rechnet die Dienstzeit weiterhin ab dem Zeitpunkt der Anstellung.“
Der bisherige Abschnitt 7 wird der Abschnitt 8 und seine Überschrift wie folgt gefasst: „Abschnitt 8 Inkrafttreten“.
In der Überschrift zu § 41 ist das Wort „In-Kraft-Treten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ zu ersetzen.
Die Anlage wird wie folgt geändert:
In der Zeile unter der Bezeichnung „Anlage“ wird die Angabe „(zu § 1)“ durch die Angabe „(zu § 1 Abs. 2)“ ersetzt.
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
Die Wörter „Fachhochschule für Polizei“ werden jeweils durch die Wörter „Hochschule der Sächsischen Polizei (FH)“ ersetzt.
Vor den Wörtern „Leiter der Bereitschaftspolizei“ wird das Wort „als“ eingefügt.
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