Gesetze
Gesetz wird geladen …
Liegen die Voraussetzungen des Artikels 4f der Richtlinie 2005/36/EG vor, so gewährt die zuständige Stelle gemäß den Vorgaben dieses Artikels auf Antrag und auf Einzelfallbasis einen partiellen Zugang zu einer reglementierten Berufstätigkeit, soweit sich die Berufstätigkeit objektiv von anderen im Aufnahmemitgliedstaat unter diesen reglementierten Beruf fallenden Tätigkeiten trennen lässt.
Die Berufsbezeichnung ist in deutscher Sprache zu führen.
Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Regelungen zur Umsetzung des Artikels 4f der Richtlinie 2005/36/EG zu treffen. Kapitel 3 Gemeinsame Vorschriften