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Hat die zuständige Stelle des Landes davon Kenntnis erlangt, dass einer oder einem Berufsangehörigen durch gerichtliche Entscheidung oder durch Verwaltungsakt die Ausübung ihres oder seines Berufes ganz oder teilweise - auch vorübergehend - untersagt worden ist oder ihr oder ihm diesbezügliche Beschränkungen auferlegt worden sind, so haben sie die zuständigen Stellen aller anderen Mitgliedstaaten hiervon zu unterrichten. Diese Pflicht zur Vorwarnung besteht in Bezug auf die in Artikel 56a Absatz 1 der Richtlinie 2013/55/EU genannten Berufe. Die zuständige Stelle übermittelt die in Artikel 56a Absatz 2 der Richtlinie 2013/55/EU genannten Daten über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI.
Die Vorwarnung dient dem möglichst frühzeitigen Schutz der Betroffenen. Deshalb ist die Vorwarnung auszulösen, sobald eine vollziehbare Entscheidung eines Gerichts oder einer sonst zuständigen Stelle vorliegt. Umgekehrt sind die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten unverzüglich zu unterrichten, wenn die Geltungsdauer einer Untersagung oder Beschränkung nach Absatz 1 abgelaufen ist. Im Rahmen der Unterrichtung hat die zuständige Stelle auch das Datum des Ablaufs der Maßnahme und gegebenenfalls spätere Änderungen dieses Datums anzugeben. Gleichzeitig mit der Übermittlung einer Vorwarnung ist die zuständige Stelle verpflichtet, die hiervon betroffene Person darüber zu unterrichten, Die zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten darüber, wenn eine betroffene Person einen Rechtsbehelf gegen die Vorwarnung eingelegt hat. Sobald die Vorwarnung oder Teile davon unrichtig werden, sind sie unverzüglich zu löschen.
welchen Rechtsbehelf sie gegen die Vorwarnung einlegen kann,
dass sie die Berichtigung der Vorwarnung verlangen kann und
dass ihr im Falle einer unrichtigen Übermittlung ein Schadensersatzanspruch zusteht.
Hat jemand die Anerkennung seiner Berufsqualifikation beantragt und wird nachfolgend von einem Gericht festgestellt, dass die Person dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise im Sinne der §§ 267 bis 271 des Strafgesetzbuchs verwendet hat, so hat die zuständige Stelle die zuständigen Stellen aller übrigen Mitgliedstaaten sowie aller anderen Bundesländer über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI von der Identität dieser Person und dem der Gerichtsentscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu informieren. Vor der Übermittlung einer Vorwarnung ist die zuständige Stelle verpflichtet, die hiervon betroffene Person in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 5 schriftlich hierüber zu unterrichten. Die gerichtliche Feststellung muss noch nicht in Rechtskraft erwachsen sein. Absatz 2 gilt mit den Maßgaben, dass die Vorwarnung auszulösen ist, sobald die mit Gründen versehene Gerichtsentscheidung vorliegt, und dass eine aktualisierte Unterrichtung vorzunehmen ist, wenn die Gerichtsentscheidung aufgehoben, abgeändert, bestätigt oder in Rechtskraft erwachsen ist.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach den vorstehenden Absätzen erfolgt im Einklang mit den Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG.
Das Verfahren richtet sich nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG sowie den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten.
Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, ergänzend zu den Bestimmungen der Durchführungsrechtsakte durch Rechtsverordnung weitere Regelungen zur Umsetzung des Artikels 56a der Richtlinie 2013/55/EU zu treffen.