Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Sächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. September 2020 (SächsGVBl. S. 522) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Zur Bewertung der Gleichwertigkeit sind dem Antrag zur Aufnahme oder Ausübung eines im Freistaat Sachsen reglementierten Berufs folgende Unterlagen beizufügen:
Dem § 2 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Dies gilt auch für Personen, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis erworben haben und darlegen, im Freistaat Sachsen eine andere Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen.“
§ 4 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „der Antragsteller“ durch die Wörter „die antragstellende Person“ ersetzt.
In Absatz 3 werden die Wörter „der Inhaber“ durch die Wörter „die Inhaberin oder der Inhaber“ ersetzt.
Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Wesentliche Unterschiede im Sinne des Absatzes 2 können durch den nachträglichen Erwerb erforderlicher Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden. Die Entscheidung über Art und Umfang des Ausgleichs trifft die zuständige Stelle.“
§ 5 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Unterlagen sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln.“ bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Die Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellen zu lassen.“
Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die zuständige Stelle kann von den Anforderungen des Absatzes 2 Satz 4 abweichen, sofern keine Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der jeweiligen Unterlagen bestehen.“
In Absatz 4 werden die Wörter „den Antragsteller“ durch die Wörter „die antragstellende Person“ ersetzt.
Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen.“
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die antragstellende Person hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, im Freistaat Sachsen eine Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen.“ bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgenden Sätze ersetzt: „Geeignete Unterlagen sind insbesondere der Nachweis
einer Kontaktaufnahme mit potentiellen Arbeitgebern,
eines Geschäftskonzepts oder
der erfolgten Beratung zur Wahl des Arbeitsortes durch eine einschlägige Beratungsstelle oder durch die Bundesagentur für Arbeit. Für antragstellende Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat sowie für Staatsangehörige dieser Staaten ist diese Darlegung entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe gegen eine entsprechende Absicht sprechen. Die zuständige Stelle darf keinen Nachweis nach Satz 2 Nummer 3 verlangen, wenn die Erwerbsabsicht durch andere Unterlagen dargelegt wurde.“
§ 6 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Der Antrag ist in Textform bei der zuständigen Stelle zu stellen.“
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „dem Antragsteller“ durch die Wörter „der antragstellenden Person“ ersetzt.
In Absatz 4 werden die Wörter „der Antragsteller seinen“ durch die Wörter „die antragstellende Person ihren“ ersetzt.
In Absatz 5 werden die Wörter „ist abzulehnen“ durch die Wörter „soll abgelehnt werden“ ersetzt.
§ 7 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 werden die Wörter „des Antragstellers“ durch die Wörter „der antragstellenden Person“ ersetzt.
Absatz 3 wird aufgehoben.
In § 9 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „der Antragsteller“ durch die Wörter „die antragstellende Person“ ersetzt.
§ 10 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort „Bescheid“ die Wörter „schriftlichen oder elektronischen“ eingefügt.
In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Dem Antragsteller“ durch die Wörter „Der antragstellenden Person“ ersetzt.
§ 11 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des Antragstellers“ durch die Wörter „der antragstellenden Person“ ersetzt.
In Absatz 3 werden die Wörter „Der Antragsteller“ durch die Wörter „Die antragstellende Person“ ersetzt.
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: „(4) Wählt die antragstellende Person die Durchführung des Anpassungslehrganges, hat die zuständige Stelle ihr alle erforderlichen Informationen zur Durchführung des Lehrgangs zur Verfügung zu stellen.“
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Hat sich die antragstellende Person für eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 entschieden, muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang der Entscheidung für die Eignungsprüfung bei der zuständigen Stelle abgelegt werden können.“ bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem Antragsteller“ durch die Wörter „der antragstellenden Person“ ersetzt.
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
§ 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Vorzulegende Unterlagen und Verfahren bei Zweifeln an der Echtheit der Unterlagen
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache,
ein Identitätsnachweis,
im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise,
Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen und sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind,
im Fall von § 9 Absatz 1 Nummer 2 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat und
eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle sowie mit welchem Ergebnis bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde.
Die Unterlagen sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann die zuständige Stelle von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 und allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Die Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellen zu lassen.
Die zuständige Stelle kann von den Anforderungen des Absatzes 2 Satz 4 abweichen, sofern keine Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der jeweiligen Unterlagen bestehen.
Die zuständige Stelle kann die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Bewertung der Gleichwertigkeit erforderlich ist. Soweit die Berufsbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat absolviert wurde, kann sich die zuständige Stelle an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden.
Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. Bei Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, kann sich die zuständige Stelle im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen und, soweit dies unbedingt geboten erscheint, sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungs- oder Anerkennungsstaats wenden als auch die antragstellende Person auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. In den Fällen des Satzes 2 hemmt eine solche Aufforderung nicht den Fristablauf nach § 13 Absatz 3.
Die antragstellende Person hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, im Freistaat Sachsen eine Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. Geeignete Unterlagen sind insbesondere der Nachweis
einer Kontaktaufnahme mit potentiellen Arbeitgebern,
eines Geschäftskonzepts oder
der erfolgten Beratung zur Wahl des Arbeitsortes durch eine einschlägige Beratungsstelle oder durch die Bundesagentur für Arbeit. Für antragstellende Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat sowie für Staatsangehörige dieser Staaten ist diese Darlegung entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe gegen eine entsprechende Absicht sprechen. Die zuständige Stelle darf keinen Nachweis nach Satz 2 Nummer 3 verlangen, wenn die Erwerbsabsicht durch andere Unterlagen dargelegt wurde.“
§ 13 wird wie folgt geändert:
Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: „Auf Antrag erteilt die zuständige Stelle der antragstellenden Person einen gesonderten Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation oder entscheidet nur über die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation. Der Antrag ist in Textform zu stellen.“
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die zuständige Stelle bestätigt der antragstellenden Person innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags einschließlich der nach § 12 Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen.“
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Satz 4 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „Für Antragsteller“ werden durch die Wörter „Für antragstellende Personen“ ersetzt. bbb) Die Wörter „deren Ausbildungsnachweise“ werden durch die Wörter „deren Ausbildungsnachweis“ ersetzt. bb) In Satz 5 werden die Wörter „dem Antragsteller“ durch die Wörter „der antragstellenden Person“ ersetzt.
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: „(4) Im Fall des § 12 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zum Ablauf der von der zuständigen Stelle festgelegten Frist gehemmt. Im Fall des § 14 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 14 Absatz 2, ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zur Beendigung des sonstigen geeigneten Verfahrens gehemmt.“
Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und in Satz 1 wird das Wort „Antragsteller“ durch die Wörter „antragstellende Personen“ ersetzt.
§ 13a wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 wird das Wort „Antragstellern“ durch die Wörter „antragstellenden Personen“ ersetzt.
In Absatz 4 werden die Wörter „des Antragstellers“ durch die Wörter „der antragstellenden Person“ ersetzt.
Nach § 13a werden die folgenden §§ 13b und 13c eingefügt:
„§ 13b Vorwarnmechanismus
Hat die zuständige Stelle davon Kenntnis erlangt, dass einer berufsangehörigen Person durch gerichtliche Entscheidung oder durch Verwaltungsakt die Ausübung ihres Berufes ganz oder teilweise – auch vorübergehend – untersagt worden ist oder ihr diesbezügliche Beschränkungen auferlegt worden sind, hat sie die zuständigen Stellen aller anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und aller durch Abkommen gleichgestellten Staaten sowie aller anderen Bundesländer hiervon zu unterrichten. Diese Pflicht zur Vorwarnung besteht in Bezug auf
Berufe, die genannt werden in Artikel 56a Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2021/2183 (ABl. L 444 vom 10.12.2021, S. 16) geändert worden ist, und
Personen, die ihre Berufsqualifikation in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben.
Die zuständige Stelle übermittelt die in Artikel 56a Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Daten über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI. Die Vorwarnung ist auszulösen, sobald eine vollziehbare Entscheidung nach Satz 1 vorliegt, spätestens jedoch drei Tage nach deren Erlass.
Die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und aller durch Abkommen gleichgestellten Staaten sowie jene aller anderen Bundesländer sind unverzüglich von der zuständigen Stelle zu unterrichten, wenn die Geltungsdauer einer Untersagung oder Beschränkung nach Absatz 1 abgelaufen ist. Im Rahmen der Unterrichtung hat die zuständige Stelle auch das Datum des Ablaufs der Geltungsdauer der Untersagung oder Beschränkung und gegebenenfalls spätere Änderungen dieses Datums anzugeben. Gleichzeitig mit der Übermittlung einer Vorwarnung ist die zuständige Stelle verpflichtet, die hiervon betroffene Person schriftlich von der Entscheidung über die Warnung sowie darüber zu unterrichten,
welchen Rechtsbehelf sie gegen die Vorwarnung einlegen kann,
dass sie die Berichtigung der Vorwarnung verlangen kann und
dass ihr im Falle einer zu Unrecht übermittelten Warnung ein Schadensersatzanspruch zustehen kann.
Die zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten und jene aller anderen Bundesländer darüber, wenn eine betroffene Person einen Rechtsbehelf gegen die Vorwarnung eingelegt hat. Warnungen dürfen nur so lange im Binnenmarkt-Informationssystem IMI bleiben, wie sie gültig sind. Warnungen sind binnen drei Tagen ab dem Datum der Annahme der Entscheidung über ihren Widerruf oder ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Geltungsdauer der Untersagung oder Beschränkung nach Absatz 1 zu löschen.
Hat eine Person die Anerkennung ihrer Berufsqualifikation beantragt und wird nachfolgend von einem Gericht festgestellt, dass sie dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise im Sinne der §§ 267 bis 271 des Strafgesetzbuchs verwendet hat, hat die zuständige Stelle die zuständigen Stellen aller anderen Mitgliedstaaten sowie aller anderen Bundesländer über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI von der Identität dieser Person und dem der Gerichtsentscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt zu informieren. Absatz 2 gilt mit den Maßgaben, dass die Vorwarnung auszulösen ist, sobald die mit Gründen versehene Gerichtsentscheidung vorliegt, und dass eine aktualisierte Unterrichtung vorzunehmen ist, wenn die Gerichtsentscheidung aufgehoben, abgeändert, bestätigt oder in Rechtskraft erwachsen ist.
Das Verfahren richtet sich nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG sowie der dazu ergangenen Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 27), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1190 (ABl. L 262 vom 12.8.2020, S. 4) geändert worden ist.
Zuständige Stelle im Sinne der Absätze 1 bis 4 ist
für die Entgegennahme einer Vorwarnung durch das Binnenmarkt-Informationssystem IMI die für die Anerkennung der entsprechenden ausländischen Berufsqualifikationen zuständige Behörde,
für die Mitteilung im Binnenmarkt-Informationssystem IMI über den Ausspruch einer Vorwarnung die Behörde, die die Ausübung des Berufes untersagt hat, oder das Gericht, das die Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise festgestellt hat.
Das für das jeweilige Berufsrecht zuständige Staatsministerium wird ermächtigt, ergänzend zu den in Absatz 4 bezeichneten Regelungen durch Rechtsverordnung weitere Regelungen zur Umsetzung des Artikels 56a der Richtlinie 2005/36/EG zu treffen. § 13c Partieller Zugang
Liegen sämtliche Voraussetzungen des Artikels 4f der Richtlinie 2005/36/EG vor, gewährt die zuständige Stelle gemäß den Vorgaben dieses Artikels auf Antrag und im Einzelfall einen partiellen Zugang zu einer reglementierten Berufstätigkeit, soweit sich die Berufstätigkeit objektiv von anderen im Freistaat Sachsen unter diesen reglementierten Beruf fallenden Tätigkeiten trennen lässt.
Wurde der partielle Zugang gewährt, ist für die Berufstätigkeit die Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaates in der deutschen Übersetzung zu führen.
Das für das jeweilige Berufsrecht zuständige Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Regelungen zur Umsetzung des Artikels 4f der Richtlinie 2005/36/EG zu treffen.“
§ 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Kann die antragstellende Person die für die Feststellung oder Bewertung der Gleichwertigkeit erforderlichen Nachweise nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 oder § 12 Absatz 1 aus Gründen, die die antragstellende Person nicht zu vertreten hat, nicht oder nur teilweise vorlegen oder ist die Vorlage der entsprechenden Unterlagen mit einem unangemessenen zeitlichen oder sachlichen Aufwand verbunden, stellt die zuständige Stelle die für einen Vergleich mit der entsprechenden inländischen Berufsbildung maßgeblichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der antragstellenden Person durch sonstige geeignete Verfahren fest.“
In Satz 2 werden die Wörter „Der Antragsteller“ durch die Wörter „Die antragstellende Person“ ersetzt.
Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt: „§ 14a Beschleunigtes Verfahren im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes
Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erfolgt die Feststellung der Gleichwertigkeit nach den §§ 4 und 9 auf Antrag bei der dafür zuständigen Stelle. Antragsberechtigt ist jede Person, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis im Sinne des § 3 Absatz 2 erworben hat. Die Zuleitung der Anträge erfolgt durch die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes.
Die zuständige Stelle bestätigt der antragstellenden Person innerhalb von zwei Wochen den Eingang des Antrags einschließlich der nach § 5 Absatz 1 oder § 12 Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen. In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei der zuständigen Stelle mitzuteilen und auf die Frist nach Absatz 3 sowie die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hinzuweisen. Sind die nach § 5 Absatz 1 oder § 12 Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen unvollständig, teilt die zuständige Stelle innerhalb der Frist des Satzes 1 mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Absatz 3 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt. Der Schriftwechsel erfolgt über die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes.
Die zuständige Stelle soll innerhalb von zwei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Der Schriftwechsel erfolgt über und die Zustellung der Entscheidung erfolgt durch die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes an den Arbeitgeber als Bevollmächtigtem der antragstellenden Person.
In den Fällen des § 5 Absatz 4 oder 5 oder § 12 Absatz 4 oder 5 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zum Ablauf der von der zuständigen Stelle festgelegten Frist gehemmt. In den Fällen des § 14 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zur Beendigung des sonstigen geeigneten Verfahrens gehemmt.
Der Antrag auf Feststellung nach § 4 soll abgelehnt werden, wenn die Gleichwertigkeit im Rahmen anderer Verfahren oder durch Rechtsvorschrift bereits festgestellt ist.“
§ 15 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Wörter „Der Antragsteller“ durch die Wörter „Die antragstellende Person“ ersetzt.
In Absatz 2 werden jeweils die Wörter „der Antragsteller“ durch die Wörter „die antragstellende Person“ ersetzt.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „der Antragsteller“ durch die Wörter „die antragstellende Person“ ersetzt.
Folgender Satz wird angefügt:
„Der Hinweis hat in Textform zu erfolgen.“
§ 16 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Staatsangehörigkeit, Geschlecht und Wohnort der antragstellenden Person, Datum der Empfangsbestätigung, Datum der Vollständigkeit der vorzulegenden Unterlagen,“. bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. Datum der Entscheidung, Gegenstand und Art der Entscheidung, Besonderheiten im Verfahren,“.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 werden die Wörter „Auskunftspflichtigen sowie“ durch die Wörter „auskunftspflichtigen Personen,“ ersetzt.
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „sowie“ ersetzt.
Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. Datensatznummer.“
§ 17 wird wie folgt gefasst: „§ 17 Evaluation Auf der Grundlage der Statistik nach § 16 berichtet die Staatsregierung dem Sächsischen Landtag spätestens zum Ende des Jahres 2026 über die Anwendung dieses Gesetzes und seine Auswirkungen.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.