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Die Gemeinden können von den Eigentümern oder Eigentümerinnen der Objekte, in denen eine Gefahrenverhütungsschau durchgeführt wurde, die Erstattung der durch die Gefahrenverhütungsschau entstandenen Kosten (§ 45 Abs. 2 Nr. 7 SBKG) nach Maßgabe des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland vom 24. Juni 1964 (Amtsbl. S. 629), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), in der jeweils geltenden Fassung verlangen.
Hinzugezogene Prüfsachverständige Brandschutz sowie geeignete Fachplaner und Fachplanerinnen erhalten von der Gemeinde ein Honorar nach Aufwand entsprechend den Festlegungen in § 6 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1991 (BGBl. I S. 533), zuletzt geändert durch Artikel 5 Neuntes Euro-Einführungsgesetz vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992)[4], in der jeweils geltenden Fassung. Dabei ist der Mittelwert anzusetzen. Das Honorar gehört zu den Kosten der Gefahrenverhütungsschau nach § 45 Abs. 2 Nr. 7 SBKG.