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Die örtlichen Brandschutzbehörden können von den Eigentümern oder Besitzern der der Brandverhütungsschau unterliegenden Objekte Ersatz der durch die Brandverhütungsschau entstandenen Kosten verlangen.
Brandverhütungsschauen werden in Gemeinden mit Berufsfeuerwehren durch Angehörige der Berufsfeuerwehr, in Gemeinden mit hauptamtlichen Angehörigen der Feuerwehr…
Zum Ersatz der Kosten, die der Gemeinde durch einen Einsatz der Feuerwehr entstehen, ist nach Maßgabe der Absätze 4 bis 10 verpflichtet
Der Freistaat Sachsen kann den kreisangehörigen Städten und Gemeinden für die durch einen Einsatz ihrer Feuerwehr entstandenen Kosten Zuweisungen gewähren,…
Hat der Landkreis nach § 22 Abs. 2 Satz 2 SächsBRKG den örtlichen Brandschutzbehörden sein Personal zur Durchführung der Brandverhütungsschau zur Verfügung…
Die Gemeinden können von den Eigentümern oder Eigentümerinnen der Objekte, in denen eine Gefahrenverhütungsschau durchgeführt wurde, die Erstattung der durch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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