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In der Gemeindefeuerwehr und in den Löschbezirken richten sich Organisation, Mindestpersonalstärke und die feuerwehrtechnische Ausstattung nach dem Bedarf, der durch eine Bedarfs- und Entwicklungsplanung für den Brandschutz und die Technische Hilfe nach § 3 Abs. 1 SBKG ermittelt wird.
Der Träger des Brandschutzes und der Technischen Hilfe legt auf der Grundlage der Bedarfs- und Entwicklungsplanung für den Brandschutz und die Technische Hilfe für die Löschbezirke die Mindeststärke der aktiven Feuerwehrangehörigen und die feuerwehrtechnische Ausstattung in der Brandschutzsatzung fest. Die Mindeststärke der aktiven Angehörigen eines Löschbezirkes muss die Stärke einer Löschstaffel (1/5) in Dreifachbesetzung (3/15) betragen.
Gemeinden können in Freiwilligen Feuerwehren hauptberufliche Kräfte vorhalten. Hauptberufliche Kräfte müssen über eine feuerwehrspezifische und eine fachspezifische Ausbildung verfügen.
Zeiten einer Schwangerschaft und der Schutzfrist nach der Entbindung sowie die Stillzeit zählen bei einer Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr als Feuerwehrdienstzeit.