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Die Jugendfeuerwehr einer Gemeinde ist Teil der Freiwilligen Feuerwehr und ihre Nachwuchsorganisation. Ihre Gliederung folgt im Regelfall der Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde. Die Angehörigen der Jugendfeuerwehr im Löschbezirk bilden eine Jugendfeuerwehrgruppe.
Die Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr endet mit dem Übertritt in die aktive Wehr, spätestens mit Vollendung des 27. Lebensjahres. Angehörige der Jugendfeuerwehr, die nicht in den aktiven Feuerwehrdienst übernommen werden können und jugendpflegerische Aufgaben wahrnehmen, können auch über das 27. Lebensjahr hinaus Mitglied der Jugendfeuerwehr bleiben.
Die Jugendfeuerwehr bereitet ihre Angehörigen auf den aktiven Feuerwehrdienst vor, weckt und festigt den Gemeinschaftssinn und das Verantwortungsbewusstsein und fördert durch Sport und Spiel die körperliche Leistungsfähigkeit.
Die Jugendfeuerwehrgruppen gestalten ihr Gemeinschaftsleben im Rahmen ihrer Aufgaben nach Absatz 3 und der Beschlüsse der Versammlung der Angehörigen der Jugendfeuerwehrgruppen selbstständig. Ihre jugendpflegerische Tätigkeit nehmen sie eigenständig und eigenverantwortlich wahr. Löschbezirksübergreifende jugendpflegerische Aufgaben können auf Gemeinde-, Gemeindeverbands- oder Landesebene organisiert werden. Die Jugendfeuerwehrgruppen geben sich eine Jugendordnung.
Die Jugendfeuerwehrgruppe des Löschbezirks wählt aus ihrer Mitte den Jugendgruppensprecher oder die Jugendgruppensprecherin des Löschbezirks. Die Jugendfeuerwehrgruppen des Löschabschnitts wählen aus ihrer Mitte den Jugendgruppensprecher oder die Jugendgruppensprecherin des Löschabschnitts. Die Jugendfeuerwehrgruppen der Freiwilligen Feuerwehr wählen aus ihrer Mitte den Jugendgruppensprecher oder die Jugendgruppensprecherin der Freiwilligen Feuerwehr.
Die Jugendgruppensprecher und Jugendgruppensprecherinnen werden in einer Versammlung der Angehörigen der Jugendfeuerwehr auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Stimmberechtigt sind Angehörige der Jugendfeuerwehr, die der Jugendfeuerwehr mindestens drei Monate angehören.
Die Jugendgruppensprecher und Jugendgruppensprecherinnen der Freiwilligen Feuerwehren wählen in den Landkreisen einen Landkreis-Jugendgruppensprecher oder eine Landkreis-Jugendgruppensprecherin, im Regionalverband Saarbrücken einen Regionalverbands-Jugendgruppensprecher oder eine Regionalverbands-Jugendgruppensprecherin. Die Landkreis-Jugendgruppensprecher und Landkreis-Jugendgruppensprecherinnen und der Regionalverbands-Jugendgruppensprecher oder die Regionalverbands-Jugendgruppensprecherin wählen einen Landes-Jugendgruppen-sprecher oder eine Landes-Jugendgruppensprecherin. Die Jugendgruppensprecher und Jugendgruppensprecherinnen auf Landkreis-, Regionalverbands- und Landesebene werden auf zwei Jahre gewählt; sie sollen der Jugendfeuerwehr angehören.
Die Jugendgruppensprecher und Jugendgruppensprecherinnen vertreten die Interessen der Jugendfeuerwehren bzw. -gruppen und beraten für ihren Zuständigkeitsbereich die Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr.
Für die Wahlen nach den Absätzen 5 bis 7 gilt § 46 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Mai 2014 (Amtsbl. I S. 172), entsprechend.