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Der Zuständigkeitsbereich der Gemeindefeuerwehr soll vorbehaltlich des § 5 Abs. 4 durch Löschbezirke (Ausrückebereiche) und Löschabschnitte unterteilt werden, soweit dies zur Erreichung der in § 3 Abs. 3 Satz 2 SBKG genannten Ziele erforderlich ist. Ein Löschabschnitt umfasst wenigstens drei Löschbezirke.
Das Ausrücken der Feuerwehren zum Einsatz regelt der Träger des Brandschutzes und der Technischen Hilfe in einer Alarm- und Ausrückeordnung.
Die Feuerwehren verwenden genormte oder vom Ministerium für Inneres und Sport zugelassene Ausrüstungen.