§ 24 Abs. 2 JAOVerordnung zur Ausführung des Gesetzes über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsordnung - JAO -) Vom 3. Oktober 1988 in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 2004
1Die Rechtsanwältin/der Rechtsanwalt soll die Rechtsreferendarin/den Rechtsreferendar in allen anwaltlichen Geschäften unterweisen. 2Insbesondere soll sich die…
§ 73 Abs. 2 Nr. 9 BRAOAufgaben des Vorstandes
bei der Ausbildung und Prüfung der Studierenden und der Referendare mitzuwirken, insbesondere qualifizierte Arbeitsgemeinschaftsleiter und die anwaltlichen…
§ 52 PAOPatentanwaltsordnung
Der Patentanwalt hat Bewerberinnen und Bewerber, die zur Ausbildung bei ihm beschäftigt sind, in den Aufgaben des Patentanwalts zu unterweisen, sie anzuleiten,…
§ 41 Abs. 2 JAG NRWGesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst
Zur Ausbildung darf nur herangezogen werden, wer dafür fachlich und persönlich geeignet erscheint und die Gewähr dafür bietet, dass er die Referendarin oder den…
§ 8 Abs. 2 VAP 2.2 StAV NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Ämtergruppe der Laufbahn der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt, in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
Die Referendarinnen und Referendare sollen lernen, selbstständig zu handeln und Verantwortung zu übernehmen. Dabei ist sicherzustellen, dass sie mit regelmäßig…