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Zur Ausbildung in der Praxis sind die Referendarinnen oder Referendare einer bestimmten Ausbilderin oder einem bestimmten Ausbilder zuzuweisen. Die Zuweisung an mehrere Ausbilderinnen oder Ausbilder gleichzeitig darf nur erfolgen, wenn es im Interesse der Ausbildung erforderlich ist. Die Zuweisung soll möglichst für die Dauer des gesamten Ausbildungsabschnitts, mindestens für die Dauer von drei Monaten, erfolgen.
Zur Ausbildung darf nur herangezogen werden, wer dafür fachlich und persönlich geeignet erscheint und die Gewähr dafür bietet, dass er die Referendarin oder den Referendar in der Praxis gründlich ausbilden kann. Die Ausbilderin oder der Ausbilder muss vor allem das Interesse und das eigene Bemühen der Referendarinnen oder Referendare wecken und ihnen das Bewusstsein vermitteln, verantwortlich an der Erfüllung der Aufgaben der Praxis mitzuarbeiten. Denk- und Arbeitsmethoden der Berufsgruppe der Ausbilderin oder des Ausbilders sind den Referendarinnen und Referendaren vertraut zu machen.
Als Anleitung für die Ausbildung dienen Ausbildungspläne, die im Rahmen der Rechtsvorschriften Ausbildungsziel, Ausbildungsgegenstände und Ausbildungsmethoden erläutern. Diese werden von dem für die Justiz zuständigen Ministerium erstellt. § 33 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
Die bestehenden Ausbildungsmöglichkeiten sollen möglichst gleichmäßig genutzt werden. Einem Ausbildungsbezirk und einer Ausbildungsstelle dürfen nicht mehr…
In der Praxis sollen die Referendarinnen und die Referendare insbesondere an Aufgaben mitarbeiten, die sie in der Selbstständigkeit des Denkens und in den…
Während der Ausbildung in der Praxis sollen sich die Referendarinnen oder Referendare durch kontinuierliche, fortschreitend selbstständiger werdende Mitarbeit…
Während der praktischen Ausbildung soll die Ausbildungsbehörde den Referendarinnen und Referendaren die Fachkenntnisse, Fertigkeiten und Methoden vermitteln,…
1Jeder, dem eine Rechtsreferendarin/ein Rechtsreferendar während des Vorbereitungsdienstes zur Ausbildung überwiesen ist, hat über die Ausbildung der…
die Referendarinnen oder Referendare über die Ausbildung in der Praxis einen Ausbildungsnachweis führen, der über die bearbeiteten Sachen, über die Art der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.