§ 104 BRAOBesetzung der Senate des Anwaltsgerichtshofes
Die Senate des Anwaltsgerichtshofes entscheiden in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden, soweit nicht gesetzlich bestimmt ist,…
§ 103 Abs. 5 BRAOErnennung von Rechtsanwälten zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes
Im Fall des § 100 Absatz 2 soll die jeweilige Zahl der anwaltlichen Mitglieder verhältnismäßig der Mitgliederzahl der einzelnen Rechtsanwaltskammern…
§ 101 Abs. 2 BRAOBesetzung des Anwaltsgerichtshofes
Bei dem Anwaltsgerichtshof können nach Bedarf mehrere Senate gebildet werden. Die nähere Anordnung trifft die Landesjustizverwaltung. Der Vorstand der…
§ 63 Abs. 2 BRAOZusammensetzung des Vorstandes
Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern. Die Kammerversammlung kann eine höhere Zahl festsetzen.
§ 3 Nr. 3 NRW-29596Verordnung zur Ausführung der Bundesrechtsanwaltsordnung
die Ernennung der Mitglieder des Anwaltsgerichts und die Bestimmung der erforderlichen Zahl von Mitgliedern (§ 94 Abs. 2 BRAO),