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Auf die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte werden für den Bezirk ihres Oberlandesgerichts folgende Zuständigkeiten übertragen:
die Aufsicht über das Anwaltsgericht nach § 92 Abs. 3 BRAO,
die Ernennung der Vorsitzenden und die Bestellung des geschäftsleitenden Vorsitzenden des Anwaltsgerichts (§ 93 BRAO),
die Ernennung der Mitglieder des Anwaltsgerichts und die Bestimmung der erforderlichen Zahl von Mitgliedern (§ 94 Abs. 2 BRAO),
das Antragsrecht nach § 95 Abs. 2 BRAO sowie die Entlassung eines Mitglieds des Anwaltsgerichts gemäß § 95 Abs. 3 BRAO,
die Bestätigung der Geschäftsordnung des Anwaltsgerichts nach § 98 Abs. 4 BRAO.
Für die Ernennung der anwaltlichen Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes und deren Stellung gelten die §§ 94 und 95 Absatz 1 entsprechend.
Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm wird die Befugnis zur Ernennung und Entlassung von Berufsrichterinnen und Berufsrichtern (§ 102…
die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichtes, der Oberlandesgerichte, des Landessozialgerichtes, der Landesarbeitsgerichte und der…
Zuständigkeit und Geschäftsführung der Personalvertretungen und der in den §§ 54 und 60 genannten Vertretungen,
die Zuweisung eines anderen Amtssitzes (§ 97 Absatz 2 Satz 2 der Bundesnotarordnung) und
den Oberlandesgerichten, den Landgerichten und den Amtsgerichten die Präsidentin oder der Präsident des jeweiligen Oberlandesgerichts,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.