BrauMäAusbV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 BrauMäAusbVDauer der BerufsausbildungVerordnung über die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer und zur Brauerin und Mälzerin · Abschnitt 1 § 1§ 3 Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.