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Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnungen zu den Naturschutzgebieten „Oberes Wahnbachtal“ vom 10. Dezember 2002 (Amtsbl. S. 2598) und „Unteres Wahnbachtal-Kirmesbruch“ vom 2. Dezember 1987 (Amtsbl. 1988, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung außer Kraft. Auf den in § 1 dieser Verordnung bezeichneten Flächen tritt gleichzeitig die „Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im Saarland“ vom 1. März 1952 (Amtsbl. S. 602) in der derzeit geltenden Fassung außer Kraft. Anlage