Gesetze
Gesetz wird geladen …
Im gesamten Schutzgebiet sind unbeschadet anderweitiger Rechtsvorschriften oder erforderlicher Zulassungen, soweit der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird, folgende Nutzungen und Handlungen zulässig:
landwirtschaftliche Bodennutzung unter Beachtung des § 3 Absatz 2 und des § 4 Absätze 1 und 2 und zu diesem Zweck auch das Ausbringen von Pflanzen oder Tieren,
Beweidung, ausschließlich auf Flächen außerhalb des ehemaligen Naturschutzgebietes „Unteres Wahnbachtal-Kirmesbruch“ vom 2. Dezember 1987 (siehe Detailkarten), unter Beachtung des § 3 Absatz 2 und des § 4 Absätze 1 und 2,
Ersatzpflanzungen abgängiger Obstbäume,
Anpflanzungen mit Obstbäumen, ausgenommen auf Flächen mit den Lebensraumtypen 6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Erhaltungszustand A) und 6230 Borstgrasrasen; auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Erhaltungszustand B und C) ist bei Neuanpflanzungen ein Pflanzabstand von mindestens 15 x 15 m einzuhalten,
forstwirtschaftliche Bodennutzung unter Beachtung des § 3 Absätze 2 und 3 und des § 4 Absätze 1 und 2,
Jagd, und zu diesem Zweck auch die Errichtung von an die Landschaft angepassten Hochsitzen in einfacher Holzbauweise sowie die Unterhaltung bestehender Jagdschneisen und Wildäcker, die Anlage von Jagdschneisen auf Flächen ohne Lebensraumtypen und auf Flächen mit Lebensraumtypen, soweit der günstige Erhaltungszustand nicht beeinträchtigt wird,
Freilauf von Hunden, sofern es sich um Jagdhunde im jagdlichen Einsatz in der Zeit vom 1. September bis zum 31. Januar sowie ganzjährig zur Nachsuche, um Hütehunde im Rahmen der Weideführung oder um Diensthunde im Einsatz, soweit erforderlich, handelt, darüber hinaus auf bestehenden Wegen Freilauf von Hunden in Sichtweite und im tatsächlichen Einwirkungsbereich der Halter oder Aufsichtspersonen,
auf Flächen mit Lebensraumtypen Ein- und Nachsaaten im erforderlichen Umfang nur zur Behebung von Wildschäden bei dem Lebensraumtyp 6510 Magere Flachland-Mähwiesen und ausschließlich mit Glatthafer (herkunftsgesichertes Saatgut aus der Herkunftsregion 9) oder Samen des aus dem gleichen FFH-Lebensraumtyp im Naturraum gewonnenen Heus,
Nutzung und zweckgebundene Beschilderung rechtmäßig bestehender Wege - einschließlich ökopädagogisch ausgerichteter Lehr- und Erlebnispfade, Straßen, Leitungen und Einrichtungen,
Betreten des Waldes zum Zweck der Erholung und zur pfleglichen Entnahme von Pilzen, Kräutern und Beeren nicht besonders geschützter Arten in geringen Mengen zum persönlichen Gebrauch,
fischereiliche Nutzung der Gewässer im bisherigen Umfang im Rahmen bestehender Nutzungsrechte und Pachtverträge unter der Maßgabe, dass keine Besatzmaßnahmen im „Wahnbach“ durchgeführt werden und dort auch keine Fütterung der Fische erfolgt und, soweit erforderlich, die zweckgebundene Beschilderung,
Verkehrssicherungsmaßnahmen und Arbeiten zur Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Anlagen, Wege, Leitungen (einschließlich Leitungstrassen) und Einrichtungen im Rahmen des jeweils auf Grund fachspezifischer Vorgaben erforderlichen Umfangs in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar. Die Befristung gilt nicht:
bei Gefahr in Verzug,
bei geschlossenen Waldbeständen für Verkehrssicherungsmaßnahmen an klassifizierten Straßen, Eisenbahnlinien und Bebauung,
für die Unterhaltung und Instandsetzung von Forstwirtschaftswegen, soweit erhebliche Störungen oder sonstige Beeinträchtigungen besonders geschützter Tierarten ausgeschlossen werden können,
Arbeiten zur Unterhaltung von Gewässern, in der Zeit vom 15. Juli bis 15. Oktober, unter der Maßgabe, dass kein Umbruch in der Aue des „Wahnbachs“ erfolgt. Die Arbeiten sind dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz spätestens vier Wochen vor Beginn anzuzeigen. Bei Gefahr im Verzug gelten die Fristen nicht,
Erdarbeiten zur Sicherung, wissenschaftlichen Dokumentation und Bergung von Bodendenkmälern nach § 8 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358) in der derzeit geltenden Fassung im Einvernehmen mit der Obersten Naturschutzbehörde,
Weiterführung bisher rechtmäßig ausgeübter Wassergewinnung in dem Maße wie es das natürliche Dargebot erlaubt,
Rad fahren und Reiten auf vorhandenen Wegen.
Darüber hinaus sind zulässig: Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz veröffentlicht Steckbriefe der unter Nummer 1 bis 4 genannten Arten mit Bildern und Beschreibungen auf seiner Homepage. Auf Wunsch werden diese auch in Druckform zur Verfügung gestellt.
auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 6230 artenreiche submontane Borstgrasrasen:
einschüriges Mähen erst nach dem vollständigen Abblühen einer der folgenden Arten: Flügelginster (Chamaespartium sagittale) Berg-Waldhyazinthe (Platanthera chlorantha) Gemeines Kreuzblümchen (Polygala vulgaris) Arnika (Arnica montana) Wald-Läusekraut (Pedicularis sylvatica) oder ersatzweise: Mähen ab dem 1. Juli,
bei Erhaltungszustand C, sofern es sich um eine am Aufwuchs bemessene Nachbeweidung vom 1. August bis zum 31. Oktober oder Wanderschäferei (Hütehaltung) handelt unter den Maßgaben, dass keine Zufütterung erfolgt, eine Weideruhe vom 1. November bis zum 31. März eingehalten wird sowie Ruhephasen von mindestens sechs Wochen zwischen den Weidegängen bei Rotationskoppelweide und Wanderschäferei eingehalten werden.
Die Beweidung bestehender Dauerweiden kann, sofern hierdurch der Erhaltungszustand des Lebensraumtyps gewahrt bleibt, im Rahmen eines mit den bewirtschaftenden Landwirten abgestimmten Managementplans geregelt werden. Die darin vereinbarten Maßnahmen sind durch die Oberste Naturschutzbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle spätestens nach Ablauf von sechs Jahren zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen,
Beweidung - bei Erhaltungszustand C, sofern es sich um eine am Aufwuchs bemessene Nachbeweidung vom 1. August bis zum 31. Oktober oder Wanderschäferei (Hütehaltung) handelt unter den Maßgaben, dass keine Zufütterung erfolgt, eine Weideruhe vom 1. November bis zum 31. März eingehalten wird sowie Ruhephasen von mindestens sechs Wochen zwischen den Weidegängen bei Rotationskoppelweide und Wanderschäferei eingehalten werden.- Die Beweidung bestehender Dauerweiden kann, sofern hierdurch der Erhaltungszustand des Lebensraumtyps gewahrt bleibt, im Rahmen eines mit den bewirtschaftenden Landwirten abgestimmten Managementplans geregelt werden. Die darin vereinbarten Maßnahmen sind durch die Oberste Naturschutzbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle spätestens nach Ablauf von sechs Jahren zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen,
Walzen oder Eggen ausschließlich zur Beseitigung von Wildschäden,
auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Erhaltungszustand A)
Mähen erst nach dem Abblühen einer der folgenden Arten im zugeordneten Mindestanteil: Wiesen-Salbei (Salvia pratensis) zur Hälfte Futter-Esparsette (Onobrychis viciifolia) zur Hälfte Kleiner Klappertopf (Rhinanthus minor) zur Hälfte Schwarze Teufelskralle (Phyteuma nigrum) zur Hälfte Knaul-Gras (Dactylis glomerata) zu einem Drittel Wiesen-Pippau (Crepis biennis) zu einem Drittel oder ersatzweise: Mähen ab dem 15. Juni,
Walzen oder Eggen bis zum 1. März,
Walzen oder Eggen bis zum 1. April, sofern nicht mehr als 50% der Fläche des Lebensraumtyps behandelt werden,
auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Erhaltungszustand B)
Mähen erst nach dem Abblühen einer der folgenden Arten im zugeordneten Mindestanteil: Wiesenkerbel (Anthriscus sylvestris) zur Hälfte Wiesen-Salbei (Salvia pratensis) zur Hälfte Futter-Esparsette (Onobrychis viciifolia) zur Hälfte Kleiner Klappertopf (Rhinanthus minor) zur Hälfte Wiesen-Klee (Trifolium pratense) zur Hälfte Knaul-Gras (Dactylis glomerata) zu einem Drittel Margerite (Leucanthemum vulgare) zu einem Drittel Wiesen-Pippau (Crepis biennis) zu einem Drittel oder ersatzweise: Mähen ab dem 15. Juni,
am Entzug durch Ernte bemessene Düngung unter Verzicht auf das Aufbringen organischen Flüssigdüngers, soweit dadurch der Erhaltungszustand gemäß Detailkarten zur Verordnung nicht verschlechtert wird,
Walzen oder Eggen bis zum 1. März,
Walzen oder Eggen bis zum 1. April, sofern nicht mehr als 50% der Fläche des Lebensraumtyps behandelt werden; die Flächenbeschränkung gilt nicht für Maßnahmen zur Beseitigung von Wildschäden,
Beweidung, sofern es sich um eine am Aufwuchs bemessene Nachbeweidung vom 1. August bis zum 31. Oktober oder Wanderschäferei (Hütehaltung) handelt unter den Maßgaben, dass keine Zufütterung erfolgt, eine Weideruhe vom 1. November bis zum 31. März eingehalten wird sowie Ruhephasen von mindestens sechs Wochen zwischen den Weidegängen bei Rotationskoppelweide und Wanderschäferei eingehalten werden,
Beweidung bisher als Mähweide genutzter Flächen unter den Maßgaben, dass maximal zwei Weidegänge pro Jahr ab einer mittleren Vegetationshöhe von mindestens 20 cm durchgeführt werden, eine Ruhephase von mindestens sechs Wochen zwischen den Weidegängen und eine maximale Besatzstärke von 0,6 GV (Großvieheinheiten)/ha und Jahr eingehalten werden. Die Zufütterung von Rindern darf ausschließlich mit Raufutter erfolgen.
Die Beweidung bestehender Dauerweiden kann, sofern hierdurch der günstige Erhaltungszustand des Lebensraumtyps gewahrt bleibt, im Rahmen eines mit den bewirtschaftenden Landwirten abgestimmten Managementplans geregelt werden. Die darin vereinbarten Maßnahmen sind durch die Oberste Naturschutzbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle spätestens nach Ablauf von sechs Jahren zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen,
auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Erhaltungszustand C)
Mähen erst nach dem Abblühen einer der folgenden Arten im zugeordneten Mindestanteil: Wiesenkerbel (Anthriscus sylvestris) zur Hälfte Wiesen-Salbei (Salvia pratensis) zur Hälfte Futter-Esparsette (Onobrychis viciifolia) zur Hälfte Kleiner Klappertopf (Rhinanthus minor) zur Hälfte Wiesen-Klee(Trifolium pratense) zur Hälfte Knaul-Gras (Dactylis glomerata) zu einem Drittel Margerite (Leucanthemum vulgare) zu einem Drittel Wiesen-Pippau (Crepis biennis) zu einem Drittel oder ersatzweise: Mähen ab dem 15. Juni,
am Entzug durch Ernte bemessene Düngung, soweit dadurch der Erhaltungszustand gemäß Detailkarten zur Verordnung nicht verschlechtert wird,
Walzen oder Eggen bis zum 1. März,
Walzen oder Eggen bis zum 1. April, sofern nicht mehr als 50% der Fläche des Lebensraumtyps behandelt werden; die Flächenbeschränkung gilt nicht für Maßnahmen zur Beseitigung von Wildschäden,
Beweidung, sofern sie die flächenbezogenen Vorgaben des Managementplans beachtet,
Beweidung bisher als Mähweide genutzter Flächen unter den Maßgaben, dass maximal zwei Weidegänge pro Jahr ab einer mittleren Vegetationshöhe von mindestens 20 cm durchgeführt werden, eine Ruhephase von mindestens sechs Wochen zwischen den Weidegängen und eine maximale Besatzstärke von 0,6 GV (Großvieheinheiten)/ha und Jahr eingehalten werden. Die Zufütterung von Rindern darf ausschließlich mit Raufutter erfolgen,
Die Beweidung bestehender Dauerweiden kann, sofern hierdurch der günstige Erhaltungszustand des Lebensraumtyps gewahrt bleibt, im Rahmen eines mit den bewirtschaftenden Landwirten abgestimmten Managementplans geregelt werden. Die darin vereinbarten Maßnahmen sind durch die Oberste Naturschutzbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle spätestens nach Ablauf von sechs Jahren zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Darüber hinaus ist im Rahmen der forstwirtschaftlichen Bodennutzung unter Beachtung der Grundsätze der guten fachlichen Praxis zulässig: Auf Flächen mit den Lebensraumtypen 9110 Hainsimsen-Buchenwälder, 9180 Schlucht und Hangmischwälder und 91E0 Erlen-Eschen-Auewälder, die Bewirtschaftung unter Beachtung folgender Maßgaben: Ergänzend zu Satz 1 ist die Nutzung von Waldbeständen auf Flächen des ehemaligen Naturschutzgebietes „Oberes Wahnbachtal“ vom 10. Dezember 2002 (siehe Detailkarten), nur unter Beachtung folgender Maßgaben erlaubt: Ergänzend zu Satz 1 ist die Nutzung von Waldbeständen auf Flächen des ehemaligen Naturschutzgebietes „Unteres Wahnbachtal-Kirmesbruch“ vom 2. Dezember 1987 (siehe Detailkarten), nur unter Beachtung folgender Maßgaben erlaubt:
Bäume mit Großhöhlen oder Fortpflanzungs- oder Ruhestätten besonders geschützter Arten werden nicht genutzt,
Laubgehölze werden nicht flächenhaft genutzt,
Bestände werden einzelstammweise genutzt,
es verbleiben mindestens fünf Alt- und/oder Biotopbäume je Hektar für die Alterungs- und Zerfallsphase,
es erfolgt keine Aufforstung,
in Talbereichen sind Laubgehölze plenterartig zu nutzen,
es verbleiben mindestens ein stark dimensionierter Baum oder eine nicht aufgearbeitete Starkholzkrone je Hektar als liegendes und/oder stehendes Totholz,
ein Totholzanteil von mindestens 10% des Holzvorrates der Waldgesellschaften verbleibt auf der Fläche,
in den übrigen Waldbereichen erfolgt die Nutzung von Laubgehölzen durch Femelschlag,
es dürfen keine Erstaufforstungen vorgenommen werden,
auf den flächenhaften Chemie- und Düngereinsatz wird verzichtet,
es erfolgt keine Nutzung an Gewässerrandstreifen des „Wahnbachs“ von 10 Meter je Ufer,
Fichten- und Douglasienbestände dürfen flächig entnommen werden.
es erfolgt keine Mahd von Waldwiesen vor dem 15. Juli und von Wegsäumen von Juni bis August,
es erfolgen keine Aufforstungen, die zu Reinkulturen führen,
Waldwiesen werden nicht aufgeforstet,
nicht standortgemäße Altholzbestände sind landschaftsschonend zu nutzen bzw. umzuwandeln.
es erfolgt keine künstliche Erhöhung des Anteils nicht heimischer oder nicht lebensraumtypischer Baumarten, bei Erhaltungszustand A über 10%, bei Erhaltungszustand B über 20% und bei Erhaltungszustand C über 50%, soweit dadurch der Erhaltungszustand gemäß Detailkarten zur Verordnung nicht verschlechtert wird.