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Von § 1 ausgenommen sind § 7 des Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509), § 65 Absatz 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), § 44 Absatz 2 Satz 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646) jeweils in der jeweils geltenden Fassung und alle übrigen Bestimmungen des Landesrechts, welche die in Artikel 127 Absatz 1, 4, 5 und 7 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft genannten Ausnahmen umsetzen oder durchführen.
§ 1 findet keine Anwendung auf § 18 Absatz 2 und § 54 Absatz 1 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997…
§ 47a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gilt für die Einberufung des Kreistags, des Kreisausschusses und der Ausschüsse nach § 41 in…
Dieses Gesetz gilt für Wählergruppen im Sinne von § 15 Absatz 1 Satz 2 Kommunalwahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454,…
In Bezug auf das Verfahren bei der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen der Gemeinden und Gemeindeverbände…
Dieses Gesetz gilt für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden und Gemeindeverbände, für die die Regelungen des Achten Teils der Gemeindeordnung für das Land…
Die §§ 1 bis 6 und 9 dieser Verordnung gelten für die Kreise entsprechend.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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