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Die kommunalen Träger, die zur alleinigen Wahrnehmung der Grundsicherungsaufgaben zugelassen sind, können zur Erfüllung aller ihnen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch obliegenden Aufgaben eine Anstalt des öffentlichen Rechts errichten. Die Anstalt des öffentlichen Rechts führt die Bezeichnung „Jobcenter“.
Soweit dieses Gesetz keine besonderen Regelungen trifft, findet § 114a Abs. 2, 3, 5 bis 11 mit Ausnahme der Bestimmungen des 13. Teils der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen(GO NRW) sowie die Verordnung über kommunale Unternehmen und Einrichtungen als Anstalt des öffentlichen Rechts sinngemäß Anwendung.
Die Anstalt des öffentlichen Rechts unterliegt der Aufsicht des Landes. Rechts- und Sozialaufsichtsbehörde ist das nach § 2 Abs. 1 zuständige Ministerium. § 2 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend. Die Satzung einer Anstalt des öffentlichen Rechts bedarf der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
§ 14 Abs. 1, § 31, § 74, § 75 Abs. 1, § 77, § 84 sowie die Bestimmungen des 13. Teils über die staatliche Aufsicht sind auf die Anstalt sinngemäß anzuwenden.
Kreise und kreisfreie Städte können zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung sowie die Zweckverbände nach § 5 Absatz 1 zur Aufgabenwahrnehmung eine rechtsfähige…
Sofern einer Gemeinde nach den Absätzen 1 bis 3 Pflichten obliegen, kann sie diese insgesamt auf eine von ihr nach § 114a der Gemeindeordnung für das Land…
Die Zweckverbände nach § 5 Absatz 1 errichten durch Vereinbarung einer Satzung eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (landesweite Anstalt). Soweit…
Die §§ 18 bis 20 gelten entsprechend für Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Zuständig ist
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.