§ 4 BMinGGesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung
Ein Mitglied der Bundesregierung kann nicht zugleich Mitglied einer Landesregierung sein.
§ 32 Abs. 3 AbgG SLGesetz Nr. 1103 über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz - AbgG SL) Vom 4. Juli 1979
Ein in den Landtag gewählter Beamter des Bundes oder eines anderen Landes, dessen Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis nicht ruhen oder der nicht…
§ 18 LBG NRWGesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen
Legt eine Beamtin oder ein Beamter, deren oder dessen Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis wegen einer Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im…
Art. 64 Abs. 4 NRW-26486Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
Ein Mitglied der Landesregierung kann nicht gleichzeitig Mitglied des Bundestags oder der Bundesregierung sein. Dritter Abschnitt - Die Gesetzgebung
§ 34 SN-9477Abgeordnetengesetz
Legt eine Beamtin oder ein Beamter ihr beziehungsweise sein Mandat nieder und bewirbt sie beziehungsweise er sich zur gleichen Zeit erneut um einen Sitz im…