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Legt eine Beamtin oder ein Beamter ihr beziehungsweise sein Mandat nieder und bewirbt sie beziehungsweise er sich zur gleichen Zeit erneut um einen Sitz im Landtag, in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Bundeslandes, im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament, so ist in der Zeit zwischen der Mandatsniederlegung und der Wahl die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und die Übertragung eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe nicht zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit zwischen dem Tage der Wahl und der Annahme des Mandats sowie für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.
Legt eine Beamtin oder ein Beamter, deren oder dessen Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis wegen einer Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im…
Legen Beamtinnen oder Beamte, deren Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ruhen oder die ohne Besoldung beurlaubt sind, ihr Mandat im Europäischen…
Legt ein Richter sein Mandat nieder und bewirbt er sich zu diesem Zeitpunkt erneut um einen Sitz im Deutschen Bundestag, so ist die Übertragung eines anderen…
Werden Beamte oder Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes gewählt, die gemäß Absatz 1 an der gleichzeitigen Zugehörigkeit zur Vertretung gehindert sind, so…
Ein in den Landtag gewählter Beamter des Bundes oder eines anderen Landes, dessen Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis nicht ruhen oder der nicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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