§ 45 Abs. 1 BTGO 2025Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Der Bundestag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder im Sitzungssaal anwesend ist.
§ 42 Abs. 1 BRGO 2025Beschlüsse, Stimmberechtigung
Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Länder vertreten ist.
§ 45h Abs. 2 BRGO 2025Anzahl der Stimmen, Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung
Die Europakammer ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Stimmen vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit hat die oder der Vorsitzende die Sitzung…
§ 7 Abs. 3 BeratVO NRWVerordnung über die Beratung der Landesforstverwaltung
Die Beratungsorgane sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ist eine Angelegenheit wegen…
§ 8 Abs. 3 SR-GesetzGesetz über den Saarländischen Rundfunk (SR-Gesetz) Vom 17. Oktober 2023*)
Ist der Rundfunkrat nach Absatz 2 beschlussunfähig, so sind alle Mitglieder innerhalb angemessener Frist mit derselben Tagesordnung erneut zu laden. In der…