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Der Große Senat erläßt die Geschäftsordnung des Bundesrechnungshofes. Sie trifft die nach § 11 Abs. 1 Satz 2 und § 13 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 vorgesehenen Regelungen. Sie kann auch näheres zur Organisation und zum Verfahren des Bundesrechnungshofes bestimmen, insbesondere auch
zur Vertretung der Abteilungsleiter und der Prüfungsgebietsleiter,
zur Bildung und Organisation von Prüfungsgruppen (§ 2 Abs. 2 Satz 2),
das Verfahren der Entscheidungsgremien,
Regeln zur Durchführung abteilungsübergreifender Prüfungs- oder Beratungsvorhaben.
Die Geschäftsordnung ist dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung mitzuteilen.
In der Geschäftsordnung ist insbesondere Folgendes zu regeln:
Das Bundesministerium der Justiz kann eine Geschäftsordnung für den Beirat erlassen.
Einzelheiten zur Organisation und zum Verfahren des Landesrechnungshofs werden in der Geschäftsordnung geregelt, die von allen Mitgliedern beschlossen wird. Sie…
Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit.
Der Rechnungshof regelt seinen Geschäftsgang durch eine Geschäftsordnung; sie wird vom Großen Kollegium mit Zweidrittelmehrheit beschlossen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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