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Einzelheiten zur Organisation und zum Verfahren des Landesrechnungshofs werden in der Geschäftsordnung geregelt, die von allen Mitgliedern beschlossen wird. Sie bestimmt das Nähere zur Vertretung nach § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 2 und § 10 Abs. 1. Sie kann Regelungen über das Verfahren der Entscheidungsgremien treffen.
Alle Mitglieder können ferner Einzelheiten über das Verfahren und die Grundsätze der Arbeitsplanung, der Prüfung, der Beratung und der Berichterstattung regeln.
Die Geschäftsordnung ist dem Landtag und der Landesregierung mitzuteilen.
Näheres zur Besetzung des Ausschusses und zum Verfahren, insbesondere zur Ladung, zum Verlauf des Verfahrens, zum Abschluss der Verhandlung und zu den Kosten…
Die Richtervertretung gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung enthält Bestimmungen über die Geschäftsführung und die Beschlussfassung. Die…
Der Rechnungshof gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie ist dem Landtag und der Landesregierung mitzuteilen.
Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner…
Die Satzungen sowie ihre Änderungen sind öffentlich bekanntzumachen. Teil 2 Organe und Aufbau Kapitel 1 Hauptversammlung Abschnitt 1 Aufgaben und Mitglieder
Die Präsidentin bzw. der Präsident des Landtags veröffentlicht die Geschäftsordnung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.