§ 3 BrillVerfMAusbV
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz,
Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen von Ergebnissen,
Betriebliche und technische Kommunikation,
Qualitätsmanagement,
Bereitstellen von Werkzeugen sowie von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen,
Warten und Pflegen von Betriebsmitteln,
Messen und Prüfen, Endkontrolle,
Grundlagen der Metallbearbeitung,
Bedienen von Produktionsanlagen, Überwachen von Produktionsabläufen,
Bearbeiten von Brillengläsern,
Reinigen von Gläsern,
Oberflächenveredlung,
Kundenberatung.