§ 1 BrKrFrühErkV
Röntgenuntersuchungen zur Früherkennung von Brustkrebs sind zulässig bei Frauen,
die mindestens 45 und höchstens 75 Jahre alt sind und
bei denen die letzte Röntgenuntersuchung der Brust
im Rahmen der Früherkennung mindestens 22 Monate zurückliegt und
außerhalb der Früherkennung mindestens zwölf Monate zurückliegt.
Darüber hinaus sind Röntgenuntersuchungen zur Früherkennung von Brustkrebs nur zulässig, wenn die Einhaltung aller Anforderungen nach den §§ 2 bis 8 gewährleistet ist.
Die Anforderungen an die Zulässigkeit nach Absatz 2 gelten als erfüllt, wenn die Früherkennung nach einem Programm zur Früherkennung von Brustkrebs gemäß den §§ 25, 25a und 92 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Früherkennung von Krebserkrankungen (Krebsfrüherkennungs-Richtlinie) in der Fassung vom 18. Juni 2009 (BAnz. Nr. 148a vom 2. Oktober 2009), die zuletzt am 18. Juni 2020 geändert worden ist (BAnz AT 27.08.2020 B3), in der jeweils geltenden Fassung erfolgt.