§ 49 HGrGGesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder
Die Vorschriften dieses Teils gelten einheitlich und unmittelbar für den Bund und die Länder.
§ 1 Abs. 2 II. BVVerordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz
Diese Verordnung ist ferner anzuwenden, wenn in anderen Rechtsvorschriften die Anwendung vorgeschrieben oder vorausgesetzt ist. Das gleiche gilt, wenn in…