§ 124 BRRG§ 39 findet auch insoweit Anwendung, als seine Voraussetzungen über den Bereich des Bundes oder eines Landes hinaus gegeben sind.
§ 121 Nr. 1 BRRGdie Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände,
Art. 1 Abs. 4 SN-2698Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Verordnung zum Sächsischen Reisekostengesetz
Die in Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf das jeweilige Land bezogenen Vorschriften sind auch für Orte anzuwenden, soweit für diese Auslandstagegelder und Beträge…
§ 41 Abs. 2 ALGGesetz über die Alterssicherung der Landwirte
Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nur anzuwenden, soweit nicht nach über- oder zwischenstaatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist.