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Zutritt zu den Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken nach § 1 haben
auf Grund ihres Dienstausweisesdie Beschäftigten des Sekretariats des Bundesrates und der Verwaltung des Deutschen Bundestages,
auf Grund ihres Hausausweises des Deutschen Bundestagesdie Beschäftigten der Fraktionen des Deutschen Bundestages,
Personen, die über einen Hausausweis des Bundesrates verfügen.
Zutritt aus berechtigtem Anlass ist ferner Personen gestattet, die über verfügen.
einen Dienstausweis einer obersten Bundes- oder Landesbehörde,
einen Diplomatenpass der Gruppe D (Diplomat) oder IO (Internationale Organisationen),
einen Jahrespresseausweis des Deutschen Bundestages, eine Jahresakkreditierung des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung oder eine Tagesakkreditierung des Bundesrates
Andere Einzelbesucher erhalten Zutritt auf Grund Diese Personen haben ihre Identität - soweit diese nicht zweifelsfrei bekannt ist - nachzuweisen. Befinden sie sich ständig in Begleitung von Zutrittsberechtigten nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder von Beschäftigten des Sekretariats des Bundesrates, so kann von der Ausgabe eines Besucherscheins oder einer Besucherkarte abgesehen werden.
eines Besucherscheins, der zu einem einmaligen befristeten Zutritt berechtigt, an der Pforte ausgegeben wird und nach Beendigung des Besuches wieder dort abzugeben ist,
einer Besucherkarte ("Einlasskarte") des Besucherdienstes, soweit nicht der Besucherdienst in anderer Weise den Zutritt gestattet hat.
Besuchergruppen erhalten Zutritt in Begleitung von mit ihrer Betreuung beauftragten Beschäftigten des Sekretariats des Bundesrates. Diese haben mit dem Pfortendienst und, sofern die Besuchergruppe geleitet wird, mit deren Leitung sicherzustellen, dass nur den Angehörigen der jeweiligen Besuchergruppe Zutritt gewährt wird.
die Mitglieder der Bundesregierung und des Bundesrates sowie deren Beauftragte,
Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesrates entscheidet über Ausnahmen oder Abweichungen von dieser Anordnung im Einzelfall sowie über die Einschränkung…
auf Grund einer Einlasskarte zur Regierungs- oder Bundesratsbank Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Regierungs- und Bundesratsmitglieder.
Das Generalsekretariat des Rates legt die Sicherheits- und Identitätsanforderungen für die Ausstellung von Zugangsausweisen für Interessenvertreter fest.
Unter den Voraussetzungen des § 2 Absatz 6a können Personen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 und 4 Zugriff auf die IT-Systeme des Deutschen Bundestages…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.