BrucelloseV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 5 BrucelloseVVerordnung zum Schutz gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen · Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 § 4§ 6 Die zuständige Behörde gibt den Ausbruch der Brucellose öffentlich bekannt. § 4