§ 43a Abs. 4 BRüG§ 42 Abs. 3 bis 5 findet Anwendung.
§ 39 Abs. 1 Nr. 5 BRüGdie Angabe der Höhe der rückerstattungsrechtlichen Ansprüche unter Berücksichtigung des § 23,
§ 43 BRüGDie Zahlung erfolgt unverzüglich nach Zustellung des Bescheids in Höhe der nach diesem Bescheid fälligen Beträge.