Bundesgesetz zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger · Fünfter Abschnitt, Erster Titel
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Die Bundesrepublik Deutschland ist verpflichtet, die rückerstattungsrechtlichen Ansprüche (§§ 1, 3) nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erfüllen.
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Die sich aus der Verpflichtung nach Absatz 1 ergebenden Lasten trägt der Bund.
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