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Der Bescheid soll enthalten
die Bezeichnung der erlassenden Behörde,
die Personalangaben des Berechtigten,
die Personalangaben des Verfolgten, soweit dieser mit dem Berechtigten nicht personengleich ist,
die Bezeichnung der dem Bescheid zugrunde liegenden Entscheidungen oder gütlichen Einigungen,
die Angabe der Höhe des insgesamt geschuldeten Geldbetrags,
die Gründe für die Aufteilung des Geldbetrags,
die Belehrung über den Rechtsbehelf,
das Datum und die Unterschrift.
Im Falle des § 38 Abs. 1 Satz 2 soll der Bescheid ferner enthalten die Gründe für die Abänderung oder Ergänzung gemäß § 14 Abs. 1.
Die Bundesrepublik Deutschland ist verpflichtet, die rückerstattungsrechtlichen Ansprüche (§§ 1, 3) nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erfüllen.
Die Vorschriften der §§ 32, 34 finden keine Anwendung auf die Befriedigung der in § 14 Abs. 3 genannten rückerstattungsrechtlichen Ansprüche (§§ 1, 3) der…
Zahlungspflichtig ist der Bund.
Soweit in einem Verfahren über rückerstattungsrechtliche Ansprüche (§§ 1, 3) einer der in § 1 genannten Rechtsträger verpflichtet worden ist oder verpflichtet…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.