Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten von gefährdenden Personen durch öffentliche Stellen im Sinne von § 5 Absatz 1 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404) in der jeweils geltenden Fassung.
Gefährdende Person im Sinne dieses Gesetzes ist eine natürliche Person, die durch ihr Verhalten im Zusammenhang mit einer Verwaltungstätigkeit einer öffentlichen Stelle Anlass für ein Hausverbot oder für den Verdacht der Begehung einer Straftat gegeben hat.
Dieses Gesetz gilt für die Verwaltungstätigkeit der Behörden, Einrichtungen und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände…
Daten zur gefährdenden Person:
„gefährdende Person“ eine natürliche Person, der ein/eine oder mehrere der in Artikel 5 genannten Verbote oder Beschränkungen auferlegt wurden;
Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht…
Diese Rechtsverordnung gilt für die Bereitstellung elektronischer Daten durch Behörden des Landes, Gemeinden und Gemeindeverbände und sonstige der Aufsicht des…
Diese Rechtsverordnung gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.