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Bestehende Rechtsgrundlagen zur Verarbeitung personenbezogener Daten von gefährdenden Personen bleiben durch die Vorschriften dieses Gesetzes unberührt.
Die Regelungen des allgemeinen Datenschutzrechts nach der Verordnung (EU) 2016/679 und dem Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen bleiben unberührt.
Andere Rechtsvorschriften für die Datenübermittlung bleiben unberührt.
§ 54 Absatz 3 Satz 2 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen bleibt unberührt.
Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung…
Die Regelungen des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S 244, ber. S. 278 und S. 404) in der jeweils geltenden Fassung bleiben…
Die Regelungen des allgemeinen Datenschutzrechts nach der Verordnung (EU) 2016/679 und dem Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S.…
Andere gesetzliche Vorschriften zur Verarbeitung personenbezogener Daten bleiben unberührt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.