BsGaV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 41 BsGaVInkrafttretenVerordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf Betriebsstätten nach § 1 Absatz 5 des Außensteuergesetzes · Abschnitt 7 § 40Schlussformel Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.