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Mitglieder der Schiedsstelle und deren Stellvertretungen können ihr Amt durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber den beteiligten Organisationen, die sie gemeinsam benannt oder bestellt haben, niederlegen. Die beteiligten Organisationen müssen die Amtsniederlegung der Geschäftsstelle der Schiedsstelle unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitteilen und ebenso unverzüglich eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger gemeinsam benennen oder bestellen. Mit der gemeinsamen Benennung oder der Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers endet die Mitgliedschaft des bisherigen Mitglieds.
Soweit erforderlich, unterrichtet die Geschäftsstelle der Schiedsstelle die beteiligten Organisationen sowie die Rechtsaufsicht führende Landesbehörde über die Amtsniederlegung und die Nachfolge.