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Die oder der Vorsitzende und deren Stellvertretung können von den beteiligten Organisationen gemeinsam abberufen werden. Darüber hinaus können sie auf Antrag einer der beteiligten Organisationen aus wichtigem Grund von der Rechtsaufsicht führenden Landesbehörde abberufen werden.
Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle und deren Stellvertretungen können von den beteiligten Organisationen abberufen werden, die sie bestellt haben. Im Fall der Bestellung durch die Rechtsaufsicht führende Landesbehörde können sie von dieser abberufen werden.
Mitglieder und deren Stellvertretungen sind vor der Abberufung zu hören. Vor einer Abberufung durch die Rechtsaufsicht führende Landesbehörde sind die beteiligten Organisationen zu hören.
Die Abberufung bedarf der schriftlichen oder elektronischen Form. Sie ist der Geschäftsstelle der Schiedsstelle unter gleichzeitiger gemeinsamer Benennung oder Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers mitzuteilen. Soweit erforderlich, unterrichtet die Geschäftsstelle der Schiedsstelle die beteiligten Organisationen sowie die Rechtsaufsicht führende Landesbehörde schriftlich oder elektronisch über die Abberufung und die Nachfolge.